Rechtssatz
§ 83 JN ist nur dann anwendbar, wenn der Anspruch zwischen der Parteien des Bestandvertrages strittig ist.Paragraph 83, JN ist nur dann anwendbar, wenn der Anspruch zwischen der Parteien des Bestandvertrages strittig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0046661Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2013