Norm
JN §49 Abs2 Z5Rechtssatz
Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche aus einem Bestandvertrag gehören gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte und gemäß § 83 JN vor dasjenige Gericht, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt.Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche aus einem Bestandvertrag gehören gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte und gemäß Paragraph 83, JN vor dasjenige Gericht, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0046572Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013