RS OGH 2001/4/25 3Ob267/00m, 5Nc13/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2001
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Norm

JN §66 Abs1 A
JN §83 Abs1
JN §104 Abs4 A
EuGVÜ Art16
LGVÜ Art16

Rechtssatz

Befindet sich die Liegenschaft in einem Drittstaat (hier: Ungarn) im Sinne des LGVÜ/EuGVÜ, dessen Urteile in Österreich nicht vollstreckt werden können, kann die Bestandzinsklage bei dem Gericht angebracht werden, das durch den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten bestimmt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 267/00m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 267/00m
    Veröff: SZ 74/75
  • 5 Nc 13/13a
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Nc 13/13a
    Vgl auch; Beisatz: § 83 Abs 1 JN liegt die als selbstverständlich anzusehende und daher unerwähnt gebliebene Voraussetzung zu Grunde, dass die Bestandsache im Inland liegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115225

Im RIS seit

25.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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