RS OGH 1997/1/27 1R275/96k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1997
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Norm

JN §83 Abs1

Rechtssatz

Der Gerichtsstand gemäß § 83 c Abs 1 JN gilt auch für juristische Personen. Es ist dabei nicht auf den Sitz des Unternehmens abzustellen, sondern darauf, wo seine Haupt- bzw. Zweigniederlassung liegt (auch: 1 R 255/96v - gegenteilig 15 R 144/96v).

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 26 Kt 132/04 (26 Kt 167/04, 26 Kt 168/04-48). Diese ist nunmehr unter RW0000648 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000182

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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