Norm
JN §83 Abs1Rechtssatz
Der Gerichtsstand gemäß § 83 c Abs 1 JN gilt auch für juristische Personen. Es ist dabei nicht auf den Sitz des Unternehmens abzustellen, sondern darauf, wo seine Haupt- bzw. Zweigniederlassung liegt (auch: 1 R 255/96v - gegenteilig 15 R 144/96v).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 26 Kt 132/04 (26 Kt 167/04, 26 Kt 168/04-48). Diese ist nunmehr unter RW0000648 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000182Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011