TE OGH 1978/9/1 6Ob657/78

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Veröffentlicht am 01.09.1978
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Sperl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger, Dr. Resch, Dr. Vogel und Dr. Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann S*****, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl und Amalie K*****, vertreten durch Dr. Hermann Karigl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.882,90 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. März 1978, GZ 10 R 39/78-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. November 1977, GZ 1 Cg 340/75-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.130,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 240 S an Barauslagen und 140 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte von der Beklagten, gestützt auf die §§ 970 und 1318 ABGB, die Bezahlung eines Betrags von 20.882,90 S samt 4 % Zinsen ab Klagetag (12. Juli 1975) und brachte vor: Er sei am 4. März 1975 Gast im Hotel der Beklagten gewesen und habe seinen PKW auf dem hoteleigenen Parkplatz, der ihm vom Hotelportier zugewiesen worden sei, abgestellt. Um etwa 18:00 Uhr sei der PKW durch eine aus einem Fenster des Hotels herabfallende Bierflasche beschädigt worden. Die Reparaturkosten betrügen 13.882,90 S, die Wertminderung mache 7.000 S aus.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte Klageabweisung und wendete ein: Der Kläger habe seinen PKW nicht auf einem vom Portier zugewiesenen hoteleigenen Parkplatz, sondern auf der öffentlichen Straße abgestellt. Für den Schaden hafte nicht die Beklagte, sondern der Hotelgast Robert P*****, aus dessen Zimmer die Bierflasche gefallen sei, weil diesem die tatsächliche Verfügung über das Zimmer zugestanden sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte nachstehenden Sachverhalt fest:

Der Kläger kam am 4. März 1975 als Hotelgast zur Beklagten und fragte den Portier, wo er seinen PKW parken könne. Das Hotel befindet sich in einer Sackgasse und hat keinen hoteleigenen Parkplatz. Der Kläger musste daher seinen Wagen auf der öffentlichen Verkehrsfläche abstellen und tat dies auch, da der Hotelportier ihm dies sagte. Da die dort parkenden Fahrzeuge so abgestellt waren, dass der PKW des Klägers nicht in eine Parklücke gelangen konnte, halfen ein Lohndiener und der Beifahrer des Klägers, einen anderen PKW etwas wegzuschieben. Zur selben Zeit hatte der amerikanische Student Robert P***** im Hotel der Beklagten ein Zimmer gemietet und auf dem Fensterstock des offenen Fensters eine Bierflasche abgestellt. Diese fiel durch eine Bewegung des Fensterflügels auf den PKW des Klägers. Dadurch wurde die Windschutzscheibe zerbrochen und vor der Windschutzscheibe eine kleine Delle verursacht. Die Reparaturkosten betragen 13.882,90 S, die Wertminderung macht 7.000 S aus.

Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht wie folgt:

Gemäß § 970 ABGB hafteten Gastwirte, die Fremde beherbergen, als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Haus aus- und eingehende Personen verursacht sei. Als eingebracht gälten die Sachen, die dem Wirt oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden seien. Im gegenständlichen Falle sei der Kläger wohl Gast der Beklagten gewesen, jedoch treffe das weitere Kriterium, dass nämlich der PKW des Klägers an einem von den Leuten des Wirtes bestimmten Ort abgestellt worden sei, nicht zu. Die Gasse vor dem Hotel sei eine öffentliche Verkehrsfläche. Der Kläger habe seinen PKW geparkt, wo er auf dieser öffentlichen Verkehrsfläche eben gerade Platz gehabt habe. Dass ihm der Lohndiener des Hotels geholfen habe, einen fremden PKW etwas wegzuschieben, damit er dort auch Platz finden könne, sei nicht als Anweisung eines bestimmten Orts anzusehen. Die Haftung gemäß § 970 ABGB sei daher nicht gegeben.

Gemäß § 1318 ABGB hafte derjenige, aus desen Wohnung eine Sache herabgefallen sei, für den Schaden, der dadurch einem anderen entstehe. Im gegenständlichen Falle habe zur Zeit des Herabfallens der Bierflasche ein amerikanischer Student das Zimmer, aus dessen Fenster die Flasche gefallen sei, gemietet gehabt. Es sei also zwischen dem Studenten und der Beklagten ein Bestandvertrag abgeschlosen worden. Jede Gastaufnahme in einem Hotel sei in der Regel ein Tageszimmervertrag. Durch diesen Vertrag habe der Student die alleinige Benützung des Zimmers vertraglich zugesichert erhalten. Dadurch sei er der Inhaber des Zimmers geworden. Infolgedessen hafte er für das Herabfallen dieser Flasche und den daraus entstandenen Schaden. Durch seine alleinige Haftung sei aber die Haftung der Beklagten ausgeschlossen. Der Auffassung des Klägers, im gegenständlichen Falle komme als Wohnungsinhaber im Sinne des § 1318 ABGB nur die Beklagte in Betracht, da jede andere Auslegung, so insbesondere die, dass der jeweilige Hotel- bzw Zimmergast als Wohnungsinhaber anzusehen sei, der eindeutigen Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde, durch die Regelung des § 1318 ABGB solle gerade dem unschuldig zu Schaden Gekommenen die Durchsetzung seiner Ersatzansprüche erleichtert werden, könne nicht gefolgt werden. Abgesehen davon habe der Kläger mit dem amerikanischen Studenten, der für das Herabfallen der Bierflasche hafte, ohnehin gesprochen, sodass es ihm ein leichtes gewesen wäre, dessen Name und Anschrift festzustellen.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne der Klagestattgebung ab und führte aus:

Gastwirte hafteten nach § 970 ABGB für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen. Die Sachen gälten als eingebracht, wenn sie dem Wirt oder einem seiner Leute übergeben oder einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden seien. Dieser Ort müsse in einem so unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gastgewerbebetrieb stehen, dass er dem Bereich der dem Gastwirt zum Zwecke der Unterbringung obliegenden Sorgfalt und Obhut zugehöre. Unbestritten stehe fest, dass der PKW des Klägers auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt worden sei. Eine solche sei allgemein zugänglich. Der für eine Obsorge des Gastwirtes nötige Zusammenhang mit seinem Betrieb sei damit nicht gegeben. Die „Anweisung“ einer derartigen Abstellmöglichkeit wie auch eine Hilfe beim Abstellen durch das Hotelpersonal statuierten noch nicht den für eine Einbringung erforderlichen Einflussbereich, der allein die gesetzliche Haftung des Gastwirtes begründe und rechtfertige. Auch ein örtliches Naheverhältnis reiche dazu nicht aus. Weitere Feststellungen zur Frage der Haftung nach § 970 ABGB im Sinne der Berufungsausführungen des Klägers seien demnach nicht vorzunehmen. Diese Haftung sei nach dem unbestrittenen Sachverhalt nicht gegeben.

Werde jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgestellten Sache beschädigt, so hafte nach § 1318 ABGB derjenige, aus dessen Wohnung die Sache herabgefallen sei. In diesem strengen Ausmaß hafte, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung habe, sodass er die Vorgänge in der Wohnung überwachen und beeinflussen und Gefahren abwenden könne. Die Grundlage der Verfügungsgewalt sei nicht entscheidend. Auch der Hauseigentümer, der sein Haus selbst bewohne, hafte. Die Aufnahme eines Gastes ändere nichts an der Verfügungsgewalt des Wohnungsinhabers. Der geschädigte Dritte solle bei der Suche nach dem Schädiger nicht in einen Beweisnotstand geraten. Dem Wohnungsinhaber stehe der Regress gegen den Schädiger offen.

Ein Hotelbetrieb diene vorwiegend Wohnzwecken und sei schon aus diesem Grunde der Bestimmung des § 1318 ABGB zu unterstellen. Die Haftung nach dieser Gesetzesstelle treffe den Inhaber des Hotels, nicht aber jeweils den einzelnen Gast. Es seien nicht einzelne getrennte Wohneinheiten vorhanden, über die die Gäste allein und ausschließlich verfügen könnten. Der Gesamtkomplex des Betriebes bilde eine Einheit zum Zwecke der vorübergehenden Aufnahme von Gästen unter der Aufsicht und Verantwortung des Hotelinhabers, der grundsätzlich Zutritt zu den einzelnen Räumen habe. Ihm obliege die Überwachung der Hotelzimmer, ihrer Einrichtung und deren Benützung. Nicht der Gast, sondern der Hotelinhaber müsse auftauchende Mängel beheben und in diesem Rahmen Maßnahmen gegen mögliche Gefahren treffen. Gästen, die sich nicht entsprechend sorgsam verhielten, könne er den weiteren Aufenthalt untersagen. Die Aufsicht über das Hotelpersonal habe er und nicht der Gast, der sich zum Zwecke einer Abhilfe nur an die Betriebsleitung wenden könne. Unter diesen Gesichtspunkten umfassten die dem Hotelgast eingeräumten Benützungsrechte nicht die für eine Haftung nach § 1318 ABGB nötige Verfügungsmacht. Sie seien so beschränkt, dass sie eine primäre Ersatzpflicht beschädigten Dritten gegenüber nicht rechtfertigten. Andernfalls hätte der Gast zB auch für die Sorglosigkeit eines Hotelbediensteten oder für sonstige Mängel, deren Behebung ihm nicht obliege, zu haften. Eine derartige Absicht sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen. Die Haftung des Hotelinhabers entspreche seiner Stellung und lasse den Regress gegen einen schuldtragenden Gast unberührt. Geschädigten Dritten sei derart auch die Durchsetzung ihrer Ansprüche weniger erschwert als im Falle einer Suche nach dem jeweiligen Hotelgast. Aufgrund dieser Überlegungen vermöge sich das Berufungsgericht der gegenteiligen Ansicht des Erstgerichts nicht anzuschließen.

Die den Schaden verursachende Bierflasche sei auf dem Fensterstock des offenen Fensters gefährlich abgestellt gewesen. Die Voraussetzungen für die geltend gemachte Haftung der Beklagten nach § 1318 ABGB seien mithin gegeben. Die Höhe des eingetretenen Schadens sei unbedenklich festgestellt worden.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, entweder das Berufungsurteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern oder dieses aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren ist nur mehr die Frage strittig, ob die Beklagte im Zeitpunkt des Herabfallens der Bierflasche in bezug auf das dem amerikanischen Studenten zugewiesene Hotelzimmer Wohnungsinhaberin im Sinne des § 1318 ABGB war.

Die Beklagte führt hiezu aus, dass Hauptelement einer Gastaufnahme ein Bestandvertrag sei. Durch die Gastaufnahme habe der amerikanische Student die alleinige Benützung des Hotelzimmers vertraglich zugesichert erhalten, wodurch er zum Inhaber dieses Zimmers geworden sei. Jedes Hotelzimmer, das an einen bestimmten Gast vermietet worden sei, sei für diesen eine von den übrigen Hotelzimmern getrennte Wohneinheit, in welcher er für die Zeit der Gastaufnahme seine Wohnbedürfnisse im weitesten Sinne befriedige. Es sei weder erwünscht noch in einem ordentlichen Betrieb üblich, dass die Stubenmädchen zu Zeiten, in welchen sich der Gast in seinem Zimmer aufhalte, die Aufräumearbeiten verrichteten. Gänzlich undenkbar wäre es, dass der Hotelinhaber während dieser Zeit seinen Aufsichts- und Kontrollaufgaben nachginge. In der Zeit, während welcher sich der Gast im Hotelzimmer aufhalte, habe er die tatsächliche Verfügungsgewalt über das gemietete Zimmer, und zwar vor allem in bezug darauf, wie er dort lebe, wie er einen Imbiss zu sich nehme, ob er eine Bierflasche im Waschbecken kühle oder auf das Fensterbrett stelle. In den Belangen des Wohnens und Lebens im Hotelzimmer habe der Hotelgast eine dem Untermieter ähnliche Stellung, der aber nach § 1318 ABGB hafte. Im konkreten Falle wäre es für den Kläger auch nicht schwierig gewesen, den Studenten P*****, den Mieter des Hotelzimmers, aus dem die Bierflasche herabgefallen sei, zu belangen, zumal er mit diesem ohnehin Kontakt aufgenommen habe. Die schadenstiftende Bierflasche sei jedenfalls in der Verfügungsgewalt des genannten Studenten und nicht in jener der Beklagten gestanden.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht darzutun. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter Zugrundelegung der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung, von der auch die Beklagte ausgeht (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II 294 und 310; Wolff in Klang2 VI, 104 ff; MietSlg 27.234 jeweils mit weiteren Hinweisen), zutreffend erkannt, dass im Falle der Gastaufnahme nicht der Hotelgast, sondern der Hotelier in Ansehung des dem Gast zugewiesenen Hotelzimmers als Wohnungsinhaber im Sinne des § 1318 ABGB anzusehen ist, dem die nach dieser Gesetzesstelle erforderliche tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Zimmer zusteht. Der Gastaufnahmevertrag enthält zwar auch Elemente des Mietvertrags, weist aber als ein aus Miet-, Dienst-, Werk- und Kaufvertragselementen gemischter Vertrag ein eigenes Gepräge auf, sodass er einem reinen Mietvertrag nicht gleichgehalten werden kann (vgl Gschnitzer in Klang2 IV/1, 660; RZ 1977 S 262 Nr 135). Dem Hotelgast kommt aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen über das ihm zugewiesene Zimmer nicht jene tatsächliche Verfügungsgewalt zu, der sich der Mieter, ja selbst der Untermieter erfreut, welch letztere daher nach herrschender Auffassung Wohnungsinhaber im Sinne des § 1318 ABGB sind; er ist viel eher dem vom Wohnungsinhaber vorübergehend aufgenommenen Gast vergleichbar, dessen Haftung gemäß § 1318 ABGB in der Lehre übereinstimmend verneint wird (Koziol aaO 311 oben; Wolff aaO 106 oben und Mitte; Ehrenzweig2 II/1, 686, jeweils mit weiteren Hinweisen). Für die Beklagte wäre aber auch dann nichts gewonnen, wenn man ihrer Argumentation folgen wollte, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt des Hoteliers über das Hotelzimmer während des Aufenthalts des Gastes in diesem weitgehend beschränkt sei. In diesem Falle müsste man - schon wegen des Aufräumens des Hotelzimmers durch das Hotelpersonal - zur Annahme einer gemeinsamen Gewahrsame von Hotelier und Hotelgast gelangen, die zu deren solidarischer Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten führen würde (vgl Koziol aaO 310 bei FN 8; Wolff aaO 107; Ehrenzweig aaO). Dass der Kläger im gegenständlichen Falle mit dem Hotelgast, aus dessen Zimmer die Bierflasche herabfiel, Kontakt aufnehmen konnte, schließt die Haftung der Beklagten nach § 1318 ABGB nicht aus. Der in der Regel gegebene Beweisnotstand des Geschädigten war zwar einer der Gründe für die Normierung der strengen Haftung des Wohnungsinhabers (vgl Koziol aaO 294; Wolff aaO 106; ZBl 1937/159), bildet aber im Einzelfall keine gesetzliche Voraussetzung der Haftung nach § 1318 ABGB.

Da der geltend gemachte Revisionsgrund sohin nicht vorliegt, war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

Z51116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0060OB00657.78.0901.000

Im RIS seit

10.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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