Norm
ABGB §1090 IIeRechtssatz
Weder nach dem Werte der verschiedenen Leistungen noch nach dem Vertragszweck tritt beim Pensionsvertrag die Wohnungsmiete derart in den Vordergrund, daß es gerechtfertigt wäre, einen solchen Vertrag in formeller Hinsicht, nämlich hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage, den Bestandverträgen gleichzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020640Dokumentnummer
JJR_19770525_OGH0002_0010OB00558_7700000_003