Norm
ABGB §1090 IIeRechtssatz
Die Bestimmung des § 83 JN über die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt, gestattet keine ausdehnende Auslegung. Da sie nur für Bestandstreitigkeiten bestimmt ist, muß ihre Anwendbarkeit für Streitigkeiten aus mietähnlichen Verhältnissen (Gastaufnahmevertrag) abgelehnt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020570Dokumentnummer
JJR_19770525_OGH0002_0010OB00558_7700000_001