RS OGH 1977/5/25 1Ob558/77, 8Ob548/77, 6Ob503/83, 6Ob557/91

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Veröffentlicht am 25.05.1977
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Norm

ABGB §1090 IIe
JN §83 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 83 JN über die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt, gestattet keine ausdehnende Auslegung. Da sie nur für Bestandstreitigkeiten bestimmt ist, muß ihre Anwendbarkeit für Streitigkeiten aus mietähnlichen Verhältnissen (Gastaufnahmevertrag) abgelehnt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020570

Dokumentnummer

JJR_19770525_OGH0002_0010OB00558_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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