Norm: JN §45 ASGG §37 JN § 45 heute JN § 45 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ASGG § 37 heute ASGG § 37 gültig ab 01.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994 ... mehr lesen...
Norm: JN §45JN §60 Abs1
Rechtssatz: Eine Verpflichtung des Gerichts zur Durchführung von Erhebungen zum Wert des Streitgegenstands besteht nicht. Die Unterlassung derselben begründet keine Anfechtbarkeit der Entscheidung. Entscheidungstexte 6 R 30/20h Entscheidungstext OLG Graz 04.11.2020 6 R 30/20h European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: JN §19JN §45GOG §27aRstDG §49ZPO §260ZPO §261
Rechtssatz: Die Entscheidungen über die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts in einem gesondert ausgefertigten Beschluss oder in der über die Hauptsache ergehenden Entscheidung sind infolge analoger Anwendung des § 45 JN unanfechtbar. Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er an die Entscheidung eines überhaupt unzuständigen Gerichts weniger strenge Folgen knüpfen w... mehr lesen...
Norm: JN §45
Rechtssatz: Eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn das seine Unzuständigkeit aussprechende Gericht eine Verfahrensvorschrift anwendet, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen und sich das Gericht daher außerhalb der angewandten
Norm: bewegt. Entscheidungstexte 4 Ob 43/19f Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 43/19f ... mehr lesen...
Norm: JN §45
Rechtssatz: Die Verneinung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach § 38 ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst auch die Entscheidung, dass dieses Gericht in der Besetzung (Verfahren) für Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig zu werden hat. Mit der Frage der Gerichtsbesetzung nach § 37 ASGG sind - im Gegensatz zur Abgrenzung zwisc... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte von den Beklagten zunächst die Zuhaltung eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft. Den Wert des Streitgegenstands bewertete sie dabei mit 12.231 EUR. Im Verfahren ergab sich, dass die Beklagten die Liegenschaft bereits anderweitig veräußert hatten. Daraufhin „stellte“ die Beklagte ihr Begehren auf Zahlung von 4.446,44 EUR (Kosten der Vertragserrichtung und der Finanzierung des Kaufpreises) „um“. Zur
Begründung: stützte sie sich auf Schadenersatz weg... mehr lesen...
Begründung: Über den Kläger wurde zu ***** des Bezirksgerichts Hall in Tirol mit Beschluss vom ***** das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, ihm blieb die Eigenverwaltung überlassen. Die beklagte Partei meldete in diesem Verfahren eine aus einem vollstreckbaren Notariatsakt resultierende Forderung von 81.562,92 EUR an, die jedoch vom Kläger bestritten wurde. Dem Kläger wurde vom Konkursgericht gemäß § 110 Abs 2 KO eine Frist von 6 Wochen zur Geltendmachung der bestrittenen Forde... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger brachten beim Bezirksgericht Frohnleiten eine auf „Vertragserfüllung und Erfüllung der Behördenbescheide" gerichtete Klage gegen drei beklagte Parteien ein, deren Sitz bzw Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz liegt. Auf dem Deckblatt der Klage findet sich der Vermerk „wegen: Leistung"; der Streitwert ist mit 3.000 EUR angegeben. In der 95 Seiten umfassenden Klageschrift werden insgesamt 22 Klagebegehren gestellt. Die Beklagten erh... mehr lesen...
Norm: JN §45JN §104 Abs1
Rechtssatz: Bejaht ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit mit der
Begründung: , die Parteien hätten eine entsprechende Zuständigkeitsvereinbarung im Sinn des §104 Abs 1 JN getroffen, so ist diese Entscheidung gemäß § 45 JN unanfechtbar. Entscheidungstexte 8 Ob 128/08v Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 Ob 128/08v Veröff: SZ 2008/165 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §227 Abs1 IJN §45
Rechtssatz: Auch die von der zweiten Instanz bejahte Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung (in casu: an einen Verband nach § 29 KSchG abgetretene Ansprüche mehrerer Kreditnehmer gegen eine Bank) nach § 227 Abs 1 ZPO ist inhaltlich eine Entscheidung über die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit und entzieht sich daher zufolge § 45 erster Halbsatz JN einer Anfechtung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §45
Rechtssatz: Bewirkt die Bejahung der individuellen Zuständigkeit auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit, so ist der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN nicht anwendbar. Führt sie hingegen lediglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung in sachlicher Hinsicht, so gilt die Anfechtungsbeschränkung. Entscheidungstexte 5 Ob 292/02f Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 O... mehr lesen...
Norm: JN §45KO §171
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN gilt auch im Konkursverfahren. Auch für das Konkursverfahren gelten die Überlegungen des Gesetzgebers, dass der raschen meritorischen Erledigung der Vorrang gegenüber Streitigkeiten um die sachliche Zuständigkeit zu geben sei. Auch im Insolvenzrecht gibt es ein der Streitanhängigkeit vergleichbares Verfahrensstadium, nämlich jenes des Eröffnungsbeschlusses. Die seine sachl... mehr lesen...
Norm: JN §45JN §60
Rechtssatz: Spricht ein Gerichtshof erster Instanz in einer Streitigkeit nach den §§ 28 bis 30 KSchG, welche gemäß § 51 Abs 2 Z 10 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor ein Handelsgericht gehört, unter Bezugnahme auf § 60 JN aus, dass der Streitwert unter die bezirksgerichtliche Wertgrenze herabgesetzt und die Streitsache einem Bezirksgericht abgetreten werde, dann geschieht dies ohne jegliche gesetzliche ... mehr lesen...