Norm
JN §45Rechtssatz
Bejaht ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit mit der Begründung, die Parteien hätten eine entsprechende Zuständigkeitsvereinbarung im Sinn des §104 Abs 1 JN getroffen, so ist diese Entscheidung gemäß § 45 JN unanfechtbar.Bejaht ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit mit der Begründung, die Parteien hätten eine entsprechende Zuständigkeitsvereinbarung im Sinn des §104 Absatz eins, JN getroffen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 45, JN unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124355Im RIS seit
13.12.2008Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013