RS OGH 2013/3/20 3Ob133/03k, 4Ob116/05w, 6Ob248/12g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2003
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Norm

ZPO §227 Abs1 I
JN §45
  1. ZPO § 227 heute
  2. ZPO § 227 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 227 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 45 heute
  2. JN § 45 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Auch die von der zweiten Instanz bejahte Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung (in casu: an einen Verband nach § 29 KSchG abgetretene Ansprüche mehrerer Kreditnehmer gegen eine Bank) nach § 227 Abs 1 ZPO ist inhaltlich eine Entscheidung über die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit und entzieht sich daher zufolge § 45 erster Halbsatz JN einer Anfechtung.Auch die von der zweiten Instanz bejahte Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung (in casu: an einen Verband nach Paragraph 29, KSchG abgetretene Ansprüche mehrerer Kreditnehmer gegen eine Bank) nach Paragraph 227, Absatz eins, ZPO ist inhaltlich eine Entscheidung über die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit und entzieht sich daher zufolge Paragraph 45, erster Halbsatz JN einer Anfechtung.

Entscheidungstexte

  • RS0118247">3 Ob 133/03k
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 133/03k
  • RS0118247">4 Ob 116/05w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 116/05w
  • RS0118247">6 Ob 248/12g
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 248/12g
    Vgl; Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat die Zulässigkeit einer (subjektiven) Klagenhäufung verneint. In Analogie zur zitierten Rechtsprechung ist dieser Fall wertungsmäßig dem Rechtsmittelausschluss gemäß § 45 JN zweiter Halbsatz gleichzuhalten. (T1)

Schlagworte

Sammelklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118247

Im RIS seit

20.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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