Norm
ZPO §227 Abs1 IRechtssatz
Auch die von der zweiten Instanz bejahte Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung (in casu: an einen Verband nach § 29 KSchG abgetretene Ansprüche mehrerer Kreditnehmer gegen eine Bank) nach § 227 Abs 1 ZPO ist inhaltlich eine Entscheidung über die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit und entzieht sich daher zufolge § 45 erster Halbsatz JN einer Anfechtung.Auch die von der zweiten Instanz bejahte Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung (in casu: an einen Verband nach Paragraph 29, KSchG abgetretene Ansprüche mehrerer Kreditnehmer gegen eine Bank) nach Paragraph 227, Absatz eins, ZPO ist inhaltlich eine Entscheidung über die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit und entzieht sich daher zufolge Paragraph 45, erster Halbsatz JN einer Anfechtung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SammelklageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118247Im RIS seit
20.09.2003Zuletzt aktualisiert am
08.05.2013