RS OGH 2019/5/23 6Ob81/19h, 4Ob28/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2019
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Norm

JN §19
JN §45
GOG §27a
RstDG §49
ZPO §260
ZPO §261

Rechtssatz

Die Entscheidungen über die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts in einem gesondert ausgefertigten Beschluss oder in der über die Hauptsache ergehenden Entscheidung sind infolge analoger Anwendung des § 45 JN unanfechtbar. Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er an die Entscheidung eines überhaupt unzuständigen Gerichts weniger strenge Folgen knüpfen wollte als an die Entscheidung durch einen nur nach der Geschäftsverteilung unzuständigen Richter des „richtigen“ Gerichts (vgl 6 Ob 51/09g und 3 Ob 109/18b).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132654

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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