RS OGH 2025/7/29 8Ob9/18h; 8ObA17/20p; 8ObA32/20v; 8Ob73/22a; 2Ob95/25x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2018
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Norm

JN §45
  1. JN § 45 heute
  2. JN § 45 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Verneinung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach § 38 ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst auch die Entscheidung, dass dieses Gericht in der Besetzung (Verfahren) für Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig zu werden hat. Mit der Frage der Gerichtsbesetzung nach § 37 ASGG sind - im Gegensatz zur Abgrenzung zwischen einer der allgemeinen Gerichtsbarkeit und einer der handelsrechtlichen Kausalgerichtsbarkeit unterliegenden Rechtssache - wesentliche verfahrensrechtliche Konsequenzen verknüpft. Solche Fälle sind daher - in Abweichung zur Rechtssatzlinie RS0046314 - nicht von der nur die Frage der Zuständigkeit betreffenden Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN erfasst, sondern es ist ein Rechtsmittel nach § 37 ASGG möglich.Die Verneinung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach Paragraph 38, ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst auch die Entscheidung, dass dieses Gericht in der Besetzung (Verfahren) für Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig zu werden hat. Mit der Frage der Gerichtsbesetzung nach Paragraph 37, ASGG sind - im Gegensatz zur Abgrenzung zwischen einer der allgemeinen Gerichtsbarkeit und einer der handelsrechtlichen Kausalgerichtsbarkeit unterliegenden Rechtssache - wesentliche verfahrensrechtliche Konsequenzen verknüpft. Solche Fälle sind daher - in Abweichung zur Rechtssatzlinie RS0046314 - nicht von der nur die Frage der Zuständigkeit betreffenden Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, JN erfasst, sondern es ist ein Rechtsmittel nach Paragraph 37, ASGG möglich.

Entscheidungstexte

  • RS0132530">8 Ob 9/18h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 9/18h
    Veröff: SZ 2018/84
  • RS0132530">8 ObA 17/20p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObA 17/20p
    Vgl; Beisatz: Hier: LG Klagenfurt als ASG verwarf die Einrede, es wäre das BG Graz-West zuständig. Der OGH qualifizierte den dagegen erhobenen Rekurs in Analogie zu § 37 ASGG als zulässig. (T1)
  • RS0132530">8 ObA 32/20v
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObA 32/20v
    Vgl; Beisatz: Hier: ASG Wien verwarf die Einrede, es wäre das HG Wien zuständig. Der OGH qualifizierte den dagegen erhobenen Rekurs in Analogie zu § 37 ASGG als zulässig. (T2)
  • RS0132530">8 Ob 73/22a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 73/22a
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Die im Rahmen der Abgrenzung der Anwendung des ASGG herangezogenen Wertungen (8 Ob 9/18h) können schon wegen der besonderen Bedeutung von Raschheit und Rechtsmittelbeschränkungen in einem Gesamtvollstreckungsverfahren so nicht übertragen werden. (T3)
  • RS0132530">2 Ob 95/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.07.2025 2 Ob 95/25x
    Beisatz: Hier: Die Klägerin begehrt Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden aufgrund eines Arbeitsunfalles, den die Beklagte durch einen Verstoß ihrer Verkehrssicherungspflichten (Offenlassen eines Schachtes) verursacht habe. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132530

Im RIS seit

08.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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