Rechtssatz
Die Verneinung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach § 38 ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst auch die Entscheidung, dass dieses Gericht in der Besetzung (Verfahren) für Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig zu werden hat. Mit der Frage der Gerichtsbesetzung nach § 37 ASGG sind - im Gegensatz zur Abgrenzung zwischen einer der allgemeinen Gerichtsbarkeit und einer der handelsrechtlichen Kausalgerichtsbarkeit unterliegenden Rechtssache - wesentliche verfahrensrechtliche Konsequenzen verknüpft. Solche Fälle sind daher - in Abweichung zur Rechtssatzlinie RS0046314 - nicht von der nur die Frage der Zuständigkeit betreffenden Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN erfasst, sondern es ist ein Rechtsmittel nach § 37 ASGG möglich.Die Verneinung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach Paragraph 38, ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst auch die Entscheidung, dass dieses Gericht in der Besetzung (Verfahren) für Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig zu werden hat. Mit der Frage der Gerichtsbesetzung nach Paragraph 37, ASGG sind - im Gegensatz zur Abgrenzung zwischen einer der allgemeinen Gerichtsbarkeit und einer der handelsrechtlichen Kausalgerichtsbarkeit unterliegenden Rechtssache - wesentliche verfahrensrechtliche Konsequenzen verknüpft. Solche Fälle sind daher - in Abweichung zur Rechtssatzlinie RS0046314 - nicht von der nur die Frage der Zuständigkeit betreffenden Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, JN erfasst, sondern es ist ein Rechtsmittel nach Paragraph 37, ASGG möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132530Im RIS seit
08.05.2019Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025