RS OGH 2018/10/24 8Ob9/18h, 8ObA17/20p, 8ObA32/20v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2018
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Norm

JN §45

Rechtssatz

Die Verneinung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach § 38 ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst auch die Entscheidung, dass dieses Gericht in der Besetzung (Verfahren) für Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig zu werden hat. Mit der Frage der Gerichtsbesetzung nach § 37 ASGG sind - im Gegensatz zur Abgrenzung zwischen einer der allgemeinen Gerichtsbarkeit und einer der handelsrechtlichen Kausalgerichtsbarkeit unterliegenden Rechtssache - wesentliche verfahrensrechtliche Konsequenzen verknüpft. Solche Fälle sind daher - in Abweichung zur Rechtssatzlinie RS0046314 - nicht von der nur die Frage der Zuständigkeit betreffenden Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN erfasst, sondern es ist ein Rechtsmittel nach § 37 ASGG möglich.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 9/18h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 9/18h
    Veröff: SZ 2018/84
  • 8 ObA 17/20p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObA 17/20p
    Vgl; Beisatz: Hier: LG Klagenfurt als ASG verwarf die Einrede, es wäre das BG Graz-West zuständig. Der OGH qualifizierte den dagegen erhobenen Rekurs in Analogie zu § 37 ASGG als zulässig. (T1)
  • 8 ObA 32/20v
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObA 32/20v
    Vgl; Beisatz: Hier: ASG Wien verwarf die Einrede, es wäre das HG Wien zuständig. Der OGH qualifizierte den dagegen erhobenen Rekurs in Analogie zu § 37 ASGG als zulässig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132530

Im RIS seit

08.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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