RS OGH 2023/1/17 2Ob169/02w, 3Ob266/02t, 2Ob128/11d, 4Ob43/19f, 6Ob61/20v, 7Ob32/21p, 2Ob228/22a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2002
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Norm

JN §45
JN §60
  1. JN § 45 heute
  2. JN § 45 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 60 heute
  2. JN § 60 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 60 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 60 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Spricht ein Gerichtshof erster Instanz in einer Streitigkeit nach den §§ 28 bis 30 KSchG, welche gemäß § 51 Abs 2 Z 10 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor ein Handelsgericht gehört, unter Bezugnahme auf § 60 JN aus, dass der Streitwert unter die bezirksgerichtliche Wertgrenze herabgesetzt und die Streitsache einem Bezirksgericht abgetreten werde, dann geschieht dies ohne jegliche gesetzliche Grundlage. § 45 JN ist auf namentlich nach § 60 JN ergangene Entscheidungen dann nicht anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzesstelle nicht gegeben waren.Spricht ein Gerichtshof erster Instanz in einer Streitigkeit nach den Paragraphen 28 bis 30 KSchG, welche gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor ein Handelsgericht gehört, unter Bezugnahme auf Paragraph 60, JN aus, dass der Streitwert unter die bezirksgerichtliche Wertgrenze herabgesetzt und die Streitsache einem Bezirksgericht abgetreten werde, dann geschieht dies ohne jegliche gesetzliche Grundlage. Paragraph 45, JN ist auf namentlich nach Paragraph 60, JN ergangene Entscheidungen dann nicht anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzesstelle nicht gegeben waren.

Entscheidungstexte

  • RS0116856">2 Ob 169/02w
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 2 Ob 169/02w
  • RS0116856">3 Ob 266/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 266/02t
    Vgl aber; Beisatz: Dem gegenüber wird in stRsp - an der festzuhalten ist - judiziert, der Rechtsmittelauschluss des § 45 zweiter Halbsatz JN idFd ZVN 1983 gelte uneingeschränkt, unabhängig davon, mit welcher Begründung die Entscheidung erfolgte. (T1)
  • RS0116856">2 Ob 128/11d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 128/11d
    Vgl; nur: § 45 JN ist auf ergangene Entscheidungen dann nicht anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzesstelle nicht gegeben waren. (T2)
  • RS0116856">4 Ob 43/19f
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 43/19f
    Vgl
  • RS0116856">6 Ob 61/20v
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 61/20v
    Vgl; Beisatz: Eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 45 JN kommt dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben waren. (T3)
    Beisatz: Bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 45 JN ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung in Kauf genommen hat, dass selbst schwere Verstöße gegen das Verfahrensrecht im Interesse der Verfahrensökonomie nicht aufgegriffen werden können. (T4)
    Beisatz: Hier: Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch das Erstgericht wegen Bestehens einer materiellen Streitgenossenschaft (§ 93 JN). (T5)
  • RS0116856">7 Ob 32/21p
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 7 Ob 32/21p
    Auch; nur T2
  • RS0116856">2 Ob 228/22a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 2 Ob 228/22a
    Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116856

Im RIS seit

07.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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