Norm
JN §45Rechtssatz
Spricht ein Gerichtshof erster Instanz in einer Streitigkeit nach den §§ 28 bis 30 KSchG, welche gemäß § 51 Abs 2 Z 10 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor ein Handelsgericht gehört, unter Bezugnahme auf § 60 JN aus, dass der Streitwert unter die bezirksgerichtliche Wertgrenze herabgesetzt und die Streitsache einem Bezirksgericht abgetreten werde, dann geschieht dies ohne jegliche gesetzliche Grundlage. § 45 JN ist auf namentlich nach § 60 JN ergangene Entscheidungen dann nicht anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzesstelle nicht gegeben waren.Spricht ein Gerichtshof erster Instanz in einer Streitigkeit nach den Paragraphen 28 bis 30 KSchG, welche gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor ein Handelsgericht gehört, unter Bezugnahme auf Paragraph 60, JN aus, dass der Streitwert unter die bezirksgerichtliche Wertgrenze herabgesetzt und die Streitsache einem Bezirksgericht abgetreten werde, dann geschieht dies ohne jegliche gesetzliche Grundlage. Paragraph 45, JN ist auf namentlich nach Paragraph 60, JN ergangene Entscheidungen dann nicht anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzesstelle nicht gegeben waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116856Im RIS seit
07.09.2002Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023