RS OGH 2022/12/16 8Ob20/02b, 8Ob128/08v, 8Ob17/09x, 8Ob73/22a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Norm

JN §45
KO §171
  1. JN § 45 heute
  2. JN § 45 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN gilt auch im Konkursverfahren. Auch für das Konkursverfahren gelten die Überlegungen des Gesetzgebers, dass der raschen meritorischen Erledigung der Vorrang gegenüber Streitigkeiten um die sachliche Zuständigkeit zu geben sei. Auch im Insolvenzrecht gibt es ein der Streitanhängigkeit vergleichbares Verfahrensstadium, nämlich jenes des Eröffnungsbeschlusses. Die seine sachliche Zuständigkeit für das bereits eröffnete Insolvenzverfahren bejahende Entscheidung des Landesgerichtes ist somit unanfechtbar.Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, JN gilt auch im Konkursverfahren. Auch für das Konkursverfahren gelten die Überlegungen des Gesetzgebers, dass der raschen meritorischen Erledigung der Vorrang gegenüber Streitigkeiten um die sachliche Zuständigkeit zu geben sei. Auch im Insolvenzrecht gibt es ein der Streitanhängigkeit vergleichbares Verfahrensstadium, nämlich jenes des Eröffnungsbeschlusses. Die seine sachliche Zuständigkeit für das bereits eröffnete Insolvenzverfahren bejahende Entscheidung des Landesgerichtes ist somit unanfechtbar.

Entscheidungstexte

  • RS0117032">8 Ob 20/02b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 20/02b
  • RS0117032">8 Ob 128/08v
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 Ob 128/08v
    Auch; nur: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN gilt auch im Konkursverfahren. (T1); Veröff: SZ 2008/165
  • RS0117032">8 Ob 17/09x
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 17/09x
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zu § 111 Abs 1 KO. (T2)
  • RS0117032">8 Ob 73/22a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 73/22a
    Beisatz: Hier: § 182 IO. (T3); Beisatz: Hier: Die im Rahmen der Abgrenzung der Anwendung des ASGG herangezogenen Wertungen (8 Ob 9/18h) können schon wegen der besonderen Bedeutung von Raschheit und Rechtsmittelbeschränkungen in einem Gesamtvollstreckungsverfahren so nicht übertragen werden. (T4); Beisatz. Hier: Der Umstand, dass Insolvenzsachen nach § 17a RPflG vor den Bezirksgerichten in den Wirkungskreis der Rechtspfleger fallen, vermag keine Ausnahme von der Anwendbarkeit des § 45 JN zu begründen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117032

Im RIS seit

16.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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