Norm: JN §19 Z2StPO §72
Rechtssatz: Die Führung der Dienstaufsicht, mag sie auch mit Ermahnungen und Überwachungen hinsichtlich der Erledigung von Aktenrückständen verbunden sein, stellt für sich allein noch keinen Befangenheitsgrund dar, zumal einschneidende Schritte (hier Herabsetzung der Dienstbeschreibung und Erstattung der Disziplinaranzeige) erst nach der Amtszeit des damaligen OLG-Präsidenten gesetzt wurden. Entscheid... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z2StPO §72
Rechtssatz: Die Führung der Dienstaufsicht, mag sie auch mit Ermahnungen und Überwachungen hinsichtlich der Erledigung von Aktenrückständen verbunden sein, stellt für sich allein noch keinen Befangenheitsgrund dar, zumal einschneidende Schritte (hier Herabsetzung der Dienstbeschreibung und Erstattung der Disziplinaranzeige) erst nach der Amtszeit des damaligen OLG-Präsidenten gesetzt wurden. Entscheid... mehr lesen...
Norm: ZPO §27 Abs1ZPO §84 IJN §19JN §20
Rechtssatz: Der Mangel der anwaltlichen Fertigung des Ablehnungsantrags von Richtern des Obersten Gerichtshofs ist ein verbesserungsfähiges Formgebrechen. Eine Frist zur Erfüllung des Verbesserungsauftrags ist nicht zu bestimmen, weil die Ablehnung von Richtern nach rechtskräftiger Erledigung einer Streitsache keine fristgebundene Prozesshandlung sein kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §19JN §28JN §30
Rechtssatz: Lediglich im Falle erfolgreicher Ablehnung sämtlicher Richter des Berufungsgerichts wäre dieses an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, was aber Delegation nach § 30 JN und nicht Ordination gemäß § 28 JN nach sich ziehen würde. Entscheidungstexte 1 N 4/00 Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 N 4/00 1... mehr lesen...