RS OGH 2025/4/22 1N4/00 (1Nd9/00); 1Nc17/08b (1Nc18/08z); 6Ob93/08g; 8Nc11/08x; 8Nc18/08a; 7Nc25/10a

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Rechtssatz

Lediglich im Falle erfolgreicher Ablehnung sämtlicher Richter des Berufungsgerichts wäre dieses an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, was aber Delegation nach § 30 JN und nicht Ordination gemäß § 28 JN nach sich ziehen würde.Lediglich im Falle erfolgreicher Ablehnung sämtlicher Richter des Berufungsgerichts wäre dieses an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, was aber Delegation nach Paragraph 30, JN und nicht Ordination gemäß Paragraph 28, JN nach sich ziehen würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113796

Im RIS seit

21.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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