Norm
JN §19Rechtssatz
Lediglich im Falle erfolgreicher Ablehnung sämtlicher Richter des Berufungsgerichts wäre dieses an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, was aber Delegation nach § 30 JN und nicht Ordination gemäß § 28 JN nach sich ziehen würde.Lediglich im Falle erfolgreicher Ablehnung sämtlicher Richter des Berufungsgerichts wäre dieses an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, was aber Delegation nach Paragraph 30, JN und nicht Ordination gemäß Paragraph 28, JN nach sich ziehen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113796Im RIS seit
21.07.2000Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025