TE OGH 2023/3/21 2Nc22/23t

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Veröffentlicht am 21.03.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Dr. Kikinger als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Ried im Innkreis zu AZ * anhängigen Erwachsenenschutzsache der Betroffenen M*, geboren am 6. * 1935, *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Erwachsenenschutzsache wird das Bezirksgericht Wels als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       In der vorliegenden Erwachsenenschutzsache sind alle Richter der Bezirksgerichte im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis befangen. Das Landesgericht Ried im Innkreis legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 30 JN vor. [1] In der vorliegenden Erwachsenenschutzsache sind alle Richter der Bezirksgerichte im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis befangen. Das Landesgericht Ried im Innkreis legte den Akt zur Entscheidung gemäß Paragraph 30, JN vor.

[2]       1. Nach § 30 JN hat, wenn ein Gericht aus einem der im § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, dasselbe diese Behinderung den im Instanzenzug übergeordneten Gericht anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Sind alle Bezirksgerichte in einem Landesgerichtssprengel an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, kann das übergeordnete Landesgericht kein Gericht bestimmen, sodass der Oberste Gerichtshof zuständig ist (RS0113796 [T4]). [2] 1. Nach Paragraph 30, JN hat, wenn ein Gericht aus einem der im Paragraph 19, JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, dasselbe diese Behinderung den im Instanzenzug übergeordneten Gericht anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Sind alle Bezirksgerichte in einem Landesgerichtssprengel an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, kann das übergeordnete Landesgericht kein Gericht bestimmen, sodass der Oberste Gerichtshof zuständig ist (RS0113796 [T4]).

[3]       2. Es erscheint zweckmäßig, die Erwachsenenschutzsache dem Bezirksgericht Wels zu übertragen, weil dieses dem Wohnort der Betroffenen relativ nahe ist.

Textnummer

E137970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00022.23T.0321.000

Im RIS seit

01.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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