§ 19 JN

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:

1.

weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;

2.

weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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