§ 9 JN

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Bei den vor Gerichtshöfen stattfindenden Verhandlungen in bürgerlichen Rechtssachen und bei allen in solchen Rechtssachen vorkommenden, dem Gerichte vorbehaltenen Entscheidungen darf die Zahl der Stimmführer in den Senaten mit Einschluss des Vorsitzenden nicht kleiner sein, als sie in den §§. 7 und 8 festgesetzt ist.

(2) Zu Verhandlungen von längerer Dauer können vom Vorsitzenden Ergänzungsrichter zugezogen werden, welche an der Verhandlung theilnehmen und im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Senates einzutreten haben.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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