§ 5 JN

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.

(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 4 aufgehoben durch § 6 Abs. 1 BGBl. Nr. 422/1921 iVm § 74 BGBl. Nr. 376/1921)

In Kraft seit 30.06.1921 bis 31.12.9999
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