Norm: JN §111 Abs2
Rechtssatz: Eine vom Landesgericht nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN getroffene Entscheidung ist mit Rekurs an das Oberlandesgericht anfechtbar. Entscheidungstexte 4 Ob 197/17z Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 197/17z Veröff: SZ 2017/133 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131867 ... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Lienz übertrug mit seinem - den Verfahrensbeteiligten noch nicht zugestellten - Beschluss vom 19. Jänner 2011 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Bad Ischl. Das Bezirksgericht Bad Ischl verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit (ON 14). Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor. ... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befindet sich der dauernde Aufenthalt des Betroffenen nunmehr in der Krankenanstalt Mauer-Öhling. Das bislang für die Sachwalterschaftssache zuständige Erstgericht übertrug daher die Zuständigkeit an das Bezirksgericht Amstetten; die Übertragung werde mit der Übernahme der übertragenen Geschäfte durch das Bezirksgericht Amstetten wirksam. Den entsprechenden Beschluss stellte es an den Betroffenen u... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Innsbruck übertrug mit Beschluss vom 9. November 2009 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Villach, welches die Übernahme mit Beschluss vom 23. November 2009 ablehnte. Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor. Der Übertragungsbeschluss ON 43 wurde nach der Aktenlage den... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährige ist Teilbegünstigte einer Privatstiftung. Es ist beabsichtigt, die Stiftungszusatzurkunde zu ändern. Einer solchen Änderung müsste die Minderjährige zustimmen. Deshalb erweiterte das Bezirksgericht Salzburg am 27. 1. 2009 den Wirkungskreis des für die Minderjährige bereits im Jahr 1999 bestellten Kollisionskurators, eines Salzburger Rechtsanwalts, „zum Zwecke der Änderung der Stiftungszusatzurkunde, vor allem zur Prüfung derselben, insbesondere ob diese... mehr lesen...
Begründung: Im Alter von 2 ½ Jahren war der Minderjährige seiner Mutter abgenommen und bei der mütterlichen Großmutter untergebracht worden. Diese wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 17. Jänner 1998 mit der Obsorge für den Minderjährigen betraut. Mit Beschluss vom 7. Jänner 2008 wurde ihr die Obsorge entzogen und auf die Bezirkshauptmannschaft Feldbach als Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers Land Steiermark übertragen. Nunmehr lebt der Minderjährige in einer Wohngemei... mehr lesen...
Begründung: Mit der Obsorge für den mj Kai X***** und dessen Bruder Anton X***** sind die geschiedenen Eltern gemeinsam betraut. Während sich der mj Anton ständig beim Vater im Sprengel des Bezirksgerichts Frohnleiten aufhält, ist der mj Kai mit der Mutter im Jahre 2007 in den Sprengel des Bezirksgerichts Baden übersiedelt. Die Wochenenden verbringt er nach Vereinbarung der Eltern regelmäßig beim Vater. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 5. Oktober 2007 übernahm das Bezirksgericht Ba... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Pavle B*****, geboren am 6. März 2005, AZ 41 P 3/07p des Bezirksgerichts Salzburg, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Meidling den Beschluss gefasst: S... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Floridsdorf übertrug mit Beschluss vom 5. 1. 2009 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Wolfsberg, weil sich das Kind jetzt ständig im Sprengel dieses Gerichts aufhalte. Der Übertragungsbeschluss wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Wolfsberg lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Das Bezirksgericht Floridsdorf legte den Akt dem Obersten Gerichtsho... mehr lesen...
Begründung: Nach Trennung der Eltern hielten sich David und Elias ab August 2004 beim Vater auf, der im Sprengel des Bezirksgerichts Döbling wohnte. Floris und Vivian blieben bei der Mutter, die nach Deutschland übersiedelte. Das Bezirksgericht Döbling, das die Führung der Pflegschaftssache am 20. Juli 2006 gemäß § 111 JN übertragen erhielt, verpflichtete die Mutter über Antrag des Vaters mit einstweiliger Verfügung vom 25. Jänner 2007 zur Zahlung einstweiligen Unterhalts für David ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Gabriel Tamir F*****, geboren am *****, AZ 1 P 27/09w des Bezirksgerichts Wels, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Leopoldstadt den Beschluss gefasst:
Spruch: Der Akt wird dem Bezirksgericht Wels zurückgestellt. ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 übertrug das Bezirksgericht Graz-Ost, das die Pflegschaftssache erst im Juni 2008 vom Bezirksgericht Gleisdorf übernommen hatte, die Zuständigkeit zu deren Besorgung dem Bezirksgericht Kitzbühel, weil sich die Kinder jetzt ständig in dessen Sprengel aufhielten (ON S38). Dieser Beschluss ist den Parteien bisher nicht zugestellt worden. Das Bezirksgericht Kitzbühel lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache mit Beschluss vom 16. Dezember ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Lukas G*****, in Obsorge und wohnhaft bei der Mutter Daniela G*****, den Beschluss gefasst:
Spruch: Die Akten werden dem Bezirksgericht Lilienfeld zurückgestellt.
Begründung: ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Stefanie S*****, derzeit wohnhaft *****, über die Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Neunkirchen, den Beschluss gefasst:
Spruch: Der Akt wird dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau zurückgestellt. B... mehr lesen...