TE OGH 2009/4/28 6Nc6/09y

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Veröffentlicht am 28.04.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Yorick G*****, aufgrund der vom Bezirksgericht Floridsdorf verfügten Vorlage des Aktes 16 P 340/03t zur Entscheidung gemäß § 111 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Floridsdorf zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Floridsdorf übertrug mit Beschluss vom 5. 1. 2009 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Wolfsberg, weil sich das Kind jetzt ständig im Sprengel dieses Gerichts aufhalte. Der Übertragungsbeschluss wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Wolfsberg lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Das Bezirksgericht Floridsdorf legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor. Die Aktenvorlage war verfrüht. Deshalb stellte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 2. 3. 2009 den Akt dem Bezirksgericht Floridsdorf mit dem Auftrag zurück, den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und die Akten erneut vorzulegen, wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Nach Rücklangen des Aktes fasste das Bezirksgericht Floridsdorf am 13. 3. 2009 den Beschluss, dass „nach Rechtskraft dieses Beschlusses der Pflegschaftsakt gemäß §§ 44, 109 JN wegen Unzuständigkeit dem nunmehr zuständigen Bezirksgericht Wolfsberg übermittelt" wird, weil der Minderjährige sich nunmehr im Sprengel dieses Bezirksgerichts aufhalte und die Führung der Pflegschaftssache bei diesem Gericht zweckmäßiger sei. Dieser Beschluss wurde den Parteien zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben. Dem Bezirksgericht Wolfsberg wurde der Akt nicht zur Übernahme übermittelt. Das Bezirksgericht Floridsdorf legt die Akten nunmehr mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenlage ist abermals verfrüht.

Der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 13. 3. 2009 ist seinem Inhalt nach ein Übertragungsbeschluss gemäß § 111 Abs 1 JN. Die Bezugnahme auf §§ 44, 109 JN ist offenkundig verfehlt, geht doch schon aus dem Text des Beschlusses hervor, dass das Bezirksgericht Floridsdorf örtlich nicht unzuständig war, als die Pflegschaftssache bei ihm anhängig wurde.

Einer Genehmigung durch das den beiden Gerichten übergeordnete gemeinsame höhere Gericht bedarf die Übertragung der Zuständigkeit nur dann, wenn sich das andere Gericht weigert, die Zuständigkeit zu übernehmen (§ 111 Abs 2 JN). Da nicht feststeht, ob das Bezirksgericht Wolfsberg die Übernahme der mit Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 13. 3. 2009 verfügten Übertragung der Zuständigkeit ablehnt, kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht.

Anmerkung

E906676Nc6.09y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060NC00006.09Y.0428.000

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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