TE OGH 2009/1/21 7Nc26/08w

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Veröffentlicht am 21.01.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Lukas G*****, in Obsorge und wohnhaft bei der Mutter Daniela G*****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Lilienfeld zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der am 3. 11. 1999 erfolgten Scheidung seiner Eltern wurde die Obsorge für den minderjährigen Lukas der Mutter übertragen. Lukas wohnte bei dieser, die wieder geheiratet hat, und deren neuer Familie in H***** im Sprengel des Bezirksgerichts Lilienfeld. Der Vater hat am 6. 10. 2008 einen Antrag, die Obsorge für Lukas ihm zu übertragen, zurückgezogen und eine (gegenüber der bisherigen Regelung umfangreichere) Festsetzung seines Besuchsrechts begehrt. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 11. 8. 2008 teilte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Bezirksgericht Lilienfeld mit, dass Lukas mit seiner Mutter nach H***** verzogen sei. Mit Beschluss vom 11. 11. 2008 übertrug das Bezirksgericht Lilienfeld daraufhin die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 1 und 2 JN an das Bezirksgericht Traun. Dieses stellte die Akten dem Bezirksgericht Lilienfeld mit dem „Hinweis" zurück, „dass zum einen die Kosten nicht abschließend vorgeschrieben wurden, zum anderen eine Übernahme des Verfahrens im Hinblick auf die bereits eingehende Befassung des Bezirksgerichts Lilienfeld mit dem Fall und den beteiligten Personen zur Zeit nicht dem Wohle des Minderjährigen im Sinne des § 111 JN entspricht".

Das Bezirksgericht Lilienfeld legte die Akten gemäß § 111 Abs 2 JN

zur Genehmigung der Übertragung vor.

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN setzt die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus (vgl RIS-Justiz RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht ident ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (8 Nc 2/08y, RIS-Justiz RS0047067 [T8]; ausführlich zur Problematik der Vorlage gemäß § 111 Abs 2 JN vor Zustellung des Übertragungsbeschlusses 9 Nc 39/04s, SZ 2005/25). Der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 11. 11. 2008 wurde nach der Aktenlage den Parteien nicht zugestellt und ist - weil der Hinweis im (Sachverständigengebühren betreffenden) Beschluss vom 3. 11. 2008, dass der Akt zur Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung des Besuchsrechts dem Bezirksgericht Traun überwiesen werden werde, die Zustellung nicht ersetzt - nicht rechtskräftig. Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

Anmerkung

E896787Nc26.08w-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070NC00026.08W.0121.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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