RS OGH 2015/11/26 6Nc22/15k

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Veröffentlicht am 26.11.2015
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Norm

JN §47 Abs4
JN §111 Abs2
  1. JN § 47 heute
  2. JN § 47 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 111 heute
  2. JN § 111 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 111 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 111 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Regelung des § 47 Abs 4 JN deckt nur die Anordnung solcher Maßnahmen, die "in der Zwischenzeit", also bis zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt, erforderlich sind. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber hier nur absolut unaufschiebbare Notmaßnahmen im Auge hat.Die Regelung des Paragraph 47, Absatz 4, JN deckt nur die Anordnung solcher Maßnahmen, die "in der Zwischenzeit", also bis zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt, erforderlich sind. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber hier nur absolut unaufschiebbare Notmaßnahmen im Auge hat.

Entscheidungstexte

  • RS0130467">6 Nc 22/15k
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Nc 22/15k
    Beisatz: Hier: Keine Notwendigkeit der einstweiligen Übertragung der Obsorge oder Einräumung eines Kontaktrechts bis zur Entscheidung des OGH als übergeordnetem Gericht nach § 111 Abs 2 JN, da die Entscheidung nur einen relativ kurzen Zeitraum erfordert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130467

Im RIS seit

15.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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