Norm
JN §47 Abs4Rechtssatz
Die Regelung des § 47 Abs 4 JN deckt nur die Anordnung solcher Maßnahmen, die "in der Zwischenzeit", also bis zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt, erforderlich sind. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber hier nur absolut unaufschiebbare Notmaßnahmen im Auge hat.Die Regelung des Paragraph 47, Absatz 4, JN deckt nur die Anordnung solcher Maßnahmen, die "in der Zwischenzeit", also bis zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt, erforderlich sind. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber hier nur absolut unaufschiebbare Notmaßnahmen im Auge hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130467Im RIS seit
15.01.2016Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016