Begründung: Die Pflegschaftssache ist seit dem Jahr 2000 beim Bezirksgericht Landeck anhängig. Die Kinder befinden sich bei der Mutter in Deutschland, der unterhaltspflichtige Vater hält sich in Österreich auf. Mit Beschluss vom 26. Juni 2006 übertrug das Bezirksgericht Landeck die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 1 und 2 JN an das Bezirksgericht Vöcklabruck, weil der Vater nunmehr in dessen Sprengel wohnhaft sei. Das Bezirksgericht Vöcklabruck le... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger in der Pflegschaftssache der mj. Rory James M*****, und Nikolaus M*****, beide vertreten durch die Mutter Linda Beverley M***** und zuletzt wohnhaft in *****, AZ P 42/98h des Bezirksgerichts Jennersdorf, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gem... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 21. Februar 2006 übertrug das Bezirksgericht Wolfsberg die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN dem Bezirksgericht Traun, weil die Kinder ihren Aufenthalt nunmehr im Sprengel dieses Gerichts hätten. Das Bezirksgericht Traun lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Der Übertragungsbeschluss wurde den Parteien bislang noch nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Wolfsberg legt die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entsch... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. 1. Yannis Martin H***** (A*****), *****, 2. Bedis Ryan H***** (A*****), *****, und 3. Emina Rosa H***** (A*****), *****, AZ 1 P 49/03y des Bezirksgerichtes Josefstadt, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an da... mehr lesen...
Begründung: Die mj Julia und der am 24. 12. 1987 geborene (sohin inzwischen volljährige) Philipp entstammen der geschiedenen Ehe der Dr. Barbara R***** und des DI Harald R*****. Die Obsorge für Julia steht der Mutter allein zu. Der Vater war zuletzt verpflichtet worden, für seine bei der Mutter lebende Tochter Julia rückwirkend ab 1. 7. 2003 monatliche Unterhaltsbeiträge von EUR 550,-- zu bezahlen. Die Mutter stellte namens der Tochter beim Bezirksgericht Klagenfurt den Antrag, de... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Josefstadt übertrug mit seinem - den Verfahrensbeteiligten bisher nicht zugestellten - Beschluss vom 20. 10. 2005 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Wels, weil sich die Kinder gemeinsam mit der Mutter nunmehr ständig in Kairo aufhielten und der Vater in Wels wohne. Das Bezirksgericht Wels verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit. Das übertragende Gericht legte auf Grund dieser Weigerung den Akt dem Obersten ... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Klagenfurt übertrug mit seinem - den Verfahrensbeteiligten bisher nicht zugestellten - Beschluss vom 21. März 2005 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Wiener Neustadt, weil keiner der Verfahrensbeteiligten mehr seinen Wohnsitz bzw Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt habe und das Verfahren über die anhängigen Anträge auf Übertragung der Obsorge am zweckmäßigsten vom Bezirksgericht Wiener Neustad... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Frohnleiten vom 21. 1. 1992 im Einvernehmen (§ 55a EheG) geschieden. Im zuvor abgeschlossenen Scheidungsfolgenvergleich hatten die Eltern vereinbart, dass die Obsorge über die Minderjährigen der Mutter zukomme und der Vater ab 1. 2. 1992 für seine Tochter Alexandra 1.036 S und für seine Töchter Tamara und Gabriele je 1.500 S an monatlichen Unterhaltsbeiträgen zahlt. Diese Vereinbarung wurde ... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Bludenz übertrug mit seinem - den Verfahrensbeteiligten bislang nicht zugestellten - Beschluss vom 21. Dezember 2004 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Melk, weil sich die Kinder jetzt ständig in Melk aufhielten. Das Bezirksgericht Melk verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit mit der
Begründung: , dass vor einer Übernahme der Zuständigkeit noch eine Anpassung der Unterhaltsvorschussanträge zu erfolgen habe. D... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Fünfhaus übertrug mit seinem - den Verfahrensbeteiligten bislang nicht zugestellten - Beschluss vom 14. 12. 2004 (ON 126) die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Bruck/Mur, weil Mutter und Kind ihren Lebensmittelpunkt in den Sprengel dieses Gerichts verlegt haben. Das Bezirksgericht Bruck/Mur verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit, weil das übertragende Gericht bereits umfangreiche Erhebungen zum offenen Unterha... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zum bisherigen Verfahrensgang kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16. 12. 2004, 7 Nc 52/04p-54, verwiesen werden. Nunmehr legte das Bezirksgericht Schwaz die Akten unter Hinweis auf die rückleitungsgemäß nachgeholte Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses vom 21. 10. 2004 an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit dem neuerlichen Ersuchen u... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 26. November 2004 übertrug das Bezirksgericht Dornbirn die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien (ON 31). Dieses Gericht lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 ab (ON 35). Der Übertragungsbeschluss wurde den Parteien bisher nicht zugestellt. Dennoch legte das Bezirksgericht Dornbirn den Akt mit Verfügung vom 13. Jänner 2005 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der aus China stammenden und in Österreich wohnhaften Kindeseltern wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 4. März 1999 gemäß § 55a EheG rechtskräftig geschieden. Laut (insoweit auch pflegschaftsgerichtlich genehmigtem: ON 15; jedoch widersprüchlich formuliertem) Scheidungsvergleich sollte die Obsorge über die am 24. November 1992 geborene Tochter Karolina zwar "hinkünftig" der Mutter (unter Wahrung der "gesetzlichen Mindestrechte" des Vaters) ... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige war längere Zeit im SOS-Kinderdorf Moosburg untergebracht, lebt jedoch derzeit wieder bei seiner Mutter in Linz. Das zuletzt zur Führung der Pflegschaftssache zuständige Bezirksgericht Klagenfurt übertrug mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. 7. 2004 seine Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Linz. Dieses lehnte jedoch die Übernahme der Zuständigkeit im Hinblick auf offene Anträge vom 2. 6. 2003 und vom 3. 6. 2004 - ... mehr lesen...
Begründung: Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 14 Abs 1 AußStrG). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor: Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösun... mehr lesen...
Begründung: Obsorgeberechtigt hinsichtlich der Minderjährigen war die im Sprengel des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg lebende Mutter. Die Minderjährige beantragte am 7. 2. 2003 wegen unüberbrückbarer Differenzen mit ihrer Mutter zu ihrem Vater nach Wien ziehen zu dürfen. Nach Durchführung von Erhebungen und Vernehmung des Vaters, der seine Zustimmung erteilte, entzog das Pflegschaftsgericht mit Beschluss vom 29. 7. 2003 (ON 44) der Mutter die Obsorge und übertrug diese an... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gegen den Beschluss des Pflegschaftsgerichtes, mit dem es unter anderem seine Zuständigkeit von Amts wegen gemäß § 111 JN einem anderen Gericht überträgt, steht den Parteien ein Rechtsmittelrecht zu (Mayr in Rechberger, ZPO² § 111 JN Rz 6; Fucik in Fasching² I § 111 Rz 8; RIS-Justiz RS0047109 ua). Die Zustellung an die Beteiligten stellt also keinen "reinen Formalakt" dar, sondern ist Voraussetzung der Wirksamkeit der ... mehr lesen...
Begründung: Das Landesgericht Wr. Neustadt sprach als Rekursgericht mit Beschluss vom 26. 9. 2003 (ON 867) aus, dass das Bezirksgericht Wr. Neustadt "örtlich unzuständig" sei; deshalb überwies es die Pflegschaftssache nach § 44 Abs 1 JN an das gemäß § 109 Abs 2 JN zuständige Bezirksgericht Salzburg. Im Übrigen bestätigte es die Bestellung einer bestimmten Rechtsanwältin als einstweilige Sachwalterin gemäß § 238 Abs 1 und 2 AußStrG und sprach noch aus, dass der ordentliche Revisio... mehr lesen...
Begründung: Gegen den Beschluss des Pflegschaftsgerichtes, mit dem es einen Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit ablehnt oder mit dem es seine Zuständigkeit auf (einseitigen) Antrag oder von Amts wegen gemäß § 111 JN einem anderen Gericht überträgt, steht den Parteien Gegen den Beschluss des Pflegschaftsgerichtes, mit dem es einen Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit ablehnt oder mit dem es seine Zuständigkeit auf (einseitigen) Antrag oder von Amts wegen gemäß Paragraph 1... mehr lesen...
Begründung: Die Zuständigkeit in der vormals beim Bezirksgericht Villach anhängigen Pflegschaftssache wurde am 9. 10. 2001 aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Villach vom 10. 8. 2001 vom Bezirksgericht Klagenfurt übernommen, weil sich das Kind (bei seinem Vater) im Sprengel dieses Gerichtes aufhielt (ON 23). Der Minderjährige wohnte in den letzten Jahren bei seinen geschiedenen, jeweils obsorgeberechtigten Eltern (zunächst bei der Mutter, dann beim Vater, dann wieder bei... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 3. Juli 2000, GZ 8 P 77/99h-12, wurde die Obsorge zur am 5. September 1998 geborenen mj. Jacqueline R***** der Mutter Vanessa R***** entzogen und die mütterliche Urgroßmutter Sonja R***** zum Vormund der Minderjährigen bestellt und mit der Pflege und Erziehung des Kindes beauftragt. Ferner übertrug das Bezirksgericht Favoriten mit dem genannten Beschluss seine Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache zur Gänze dem... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des seit November 1999 anhängigen Pflegschaftsverfahrens waren zunächst verschiedene Anträge der damals noch verheirateten Eltern auf vorläufige Obsorgeregelungen und auf Regelungen des väterlichen Besuchsrechts. Am 11. 1. 2002 wurde die Ehe der Eltern im Einvernehmen geschieden. Im anlässlich der Scheidung geschlossenen Vergleich vereinbarten die Eltern, dass die Obsorge für den Minderjährigen weiterhin beiden Elternteilen zukommen solle und dass er sich (s... mehr lesen...
Begründung: Die mj Elisabeth Katharina ist die außereheliche Tochter des Klaus S***** und der Sonja K*****. Sie wird im Haushalt der Mutter betreut, der die Obsorge übertragen wurde. Der Vater war zunächst in ***** also im Sprengel des Bezirksgerichts Lienz, wohnhaft und ist nun in ***** also im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz, aufhältig. Die Mutter wohnte mit der Minderjährigen ursprünglich in Wien und ist nach der Aktenlage Ende 1997/Anfang 1998 in die Schweiz an die Ad... mehr lesen...
Begründung: Nachdem die Mutter der Minderjährige im Juli 1998 verstorben ist, hat das Bezirksgericht V***** mit Beschluss vom 27. 7. 1998 (ON 74) den Jugendwohlfahrtsträger Land Kärnten, vertreten durch den Magistrat V***** - Jugendamt, zum Sachwalter für die Minderjährige und ihre am 28. 9. 1994 geborene Halbschwester bestellt, und zwar mit dem Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, insbesondere zur Beantragung von Reisedokumenten betreffend Lydia K*****. Am ... mehr lesen...
Begründung: Obsorgeberechtigt hinsichtlich des Minderjährigen ist die im Sprengel des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg lebende Mutter. Der Minderjährige wollte, nachdem er im Sommer 1999 bei seinem Vater in Wien war, bei diesem wohnen. Der Vater stellte einen Antrag auf Übertragung der Obsorge und das Bezirksgericht Neumarkt fasste einen Beschluss auf Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Hietzing. Dieses verweigerte jedoch die Übernahme unter Hinweis a... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde mit Beschluss des BG Wels vom 11. 9. 2000 im Einvernehmen (gemäß § 55a EheG) geschieden. In dem zuvor abgeschlossenen Scheidungsvergleich hatten die Eltern ua vereinbart, dass die Obsorge hinsichtlich des mj Patrick, geboren am 5. 12. 1989 dem Vater, während jene hinsichtlich der mj Nadine, geboren am 25. 2. 1991 und der mj Lena, geboren am 2. 10. 1999 der Mutter zukomme. Die Mutter verpflichtete sich die Ehewohnung in W... mehr lesen...
Begründung: Die Mutter der Kinder beantragte am 29. 7. 1997 vor dem nach ihrem Wohnsitz zuständigen Bezirksgericht, ihr die alleinige Obsorge der Kinder zu übertragen und den Vater zu einem monatlichen Unterhalt von 1.500 S zu verpflichten. Sie sei mit dem Vater nach islamischem Religionsrecht verheiratet. Der Vater habe die Familie verlassen. Sein Aufenthalt sei unbekannt. Die Pflegschaftssache wurde zunächst vom Bezirksgericht Eisenstadt geführt. Der Mutter wurde am 31. 3. ... mehr lesen...
Begründung: Das am ***** 1988 in B***** geborene Kind ist die ae. Tochter der in Serbien geborenen Mutter und des in Bosnien geborenen Vaters. Da die Eltern und das Kind in Österreich lebten, fungierte (zuletzt) das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg, in dessen Sprengel die Mutter mit dem Kind seinerzeit wohnte, als Pflegschaftsgericht. Mit der Obsorge für das Kind ist die Mutter betraut. Der Vater zahlte zunächst für das bei der Mutter in Österreich lebende Kind einen mona... mehr lesen...
Begründung: Die Zuständigkeit in der vormals beim Bezirksgericht Hopfgarten anhängigen Pflegschaftssache wurde am 4. 6. 1991 aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 8. 5. 1991 vom Bezirksgericht Reutte übernommen, weil das Kind im Sprengel dieses Gerichtes aufhältig war. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Reutte vom 13. 9. 1996 wurde über den Minderjährigen die volle Erziehung im Sinne des § 14 TJWG durch Unterbringung in einer Kinderdorf-Familie angeor... mehr lesen...
Norm: JN §111 Abs2 JN § 111 heute JN § 111 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 JN § 111 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 JN § 111 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 ... mehr lesen...