TE OGH 2009/1/26 3Nc3/09k

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Veröffentlicht am 26.01.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Therese L*****, geboren am *****, und Lili L*****, geboren am *****, aufgrund der vom Bezirksgericht Graz-Ost am 29. Dezember 2008 verfügten Vorlage dessen Akts AZ 231 P 238/08i zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Graz-Ost zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 übertrug das Bezirksgericht Graz-Ost, das die Pflegschaftssache erst im Juni 2008 vom Bezirksgericht Gleisdorf übernommen hatte, die Zuständigkeit zu deren Besorgung dem Bezirksgericht Kitzbühel, weil sich die Kinder jetzt ständig in dessen Sprengel aufhielten (ON S38). Dieser Beschluss ist den Parteien bisher nicht zugestellt worden. Das Bezirksgericht Kitzbühel lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 ab. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 legte das Bezirksgericht Graz-Ost den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Übertragungsbeschlüsse iSd § 111 JN sind den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht (RIS-Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (nunmehr stRsp, RIS-Justiz RS0047067 [T3, T5, T7]). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über den Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist (zuletzt 4 Nc 21/08p). Der Akt ist dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Anmerkung

E898103Nc3.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030NC00003.09K.0126.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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