Norm
JN §111Rechtssatz
Ein Übertragungsbeschluss im Sinne des § 111 JN ist den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht.Ein Übertragungsbeschluss im Sinne des Paragraph 111, JN ist den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046981Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025