TE OGH 2012/6/6 4Nc11/12y

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Veröffentlicht am 06.06.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj J***** W*****, geboren am ***** 2002, E***** W*****, geboren ***** 2004, D***** W*****, geboren ***** 2006, *****, GZ 13 P 77/12s des Bezirksgerichts Floridsdorf, infolge Vorlage zur Entscheidung eines „Kompetenzstreits“, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Floridsdorf zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Lienz hat mit Beschluss vom 22. 12. 2011 die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache hinsichtlich der Unterhaltsansprüche der Minderjährigen gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Floridsdorf übertragen, weil sich die Kinder jetzt ständig in dessen Sprengel aufhielten. Das Bezirksgericht Floridsdorf hat die Zuständigkeit übernommen. Gegen die Übertragung der Zuständigkeit richtet sich jedoch der Rekurs des Vaters. Das Bezirksgericht Lienz leitete diesen „zur weiteren Veranlassung zuständigkeitshalber“ an das Bezirksgericht Floridsdorf, welches sodann den Akt dem Obersten Gerichtshof zur „Entscheidung hinsichtlich des bestehenden Kompetenzstreits“ vorlegte.Das Bezirksgericht Lienz hat mit Beschluss vom 22. 12. 2011 die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache hinsichtlich der Unterhaltsansprüche der Minderjährigen gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Floridsdorf übertragen, weil sich die Kinder jetzt ständig in dessen Sprengel aufhielten. Das Bezirksgericht Floridsdorf hat die Zuständigkeit übernommen. Gegen die Übertragung der Zuständigkeit richtet sich jedoch der Rekurs des Vaters. Das Bezirksgericht Lienz leitete diesen „zur weiteren Veranlassung zuständigkeitshalber“ an das Bezirksgericht Floridsdorf, welches sodann den Akt dem Obersten Gerichtshof zur „Entscheidung hinsichtlich des bestehenden Kompetenzstreits“ vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist aus nachfolgenden Gründen verfrüht:

Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN sind durch die Parteien anfechtbar (2 Nc 4/11b). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067).Übertragungsbeschlüsse nach Paragraph 111, JN sind durch die Parteien anfechtbar (2 Nc 4/11b). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067).

Der Akt ist daher dem vorlegenden Bezirksgericht Floridsdorf zur Vorlage des offenen Rekurses ON 17 bzw ON 19 an das Landesgericht Innsbruck im Weg über das Bezirksgericht Lienz zurückzustellen. Ein vom Obersten Gerichtshof zu entscheidender „Kompetenzstreit“ liegt derzeit nicht vor.

Textnummer

E101165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0040NC00011.12Y.0606.000

Im RIS seit

14.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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