TE OGH 2016/3/14 8Nc8/16t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2016
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen M***** Z*****, geboren am *****, AZ 1 PU 85/15t des Bezirksgerichts Silz, wegen § 111 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen M***** Z*****, geboren am *****, AZ 1 PU 85/15t des Bezirksgerichts Silz, wegen Paragraph 111, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Silz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 9. 2. 2016 (ON 7) übertrug das Bezirksgericht Silz die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Salzburg, das die Übernahme ablehnte (ON 8). Das Bezirksgericht Silz legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor, ohne den Übertragungsbeschluss an die Parteien zuzustellen.Mit Beschluss vom 9. 2. 2016 (ON 7) übertrug das Bezirksgericht Silz die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Salzburg, das die Übernahme ablehnte (ON 8). Das Bezirksgericht Silz legte den Akt zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof vor, ohne den Übertragungsbeschluss an die Parteien zuzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist verfrüht.

Nach herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus (RIS-Justiz RS0046981). Im Falle einer Aufhebung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht besteht nämlich keine Grundlage mehr für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch das übergeordnete Gericht (9 Nc 24/15a; RIS-Justiz RS0128772). Die jüngst in EF-Z 2016, 85 zum Ausdruck gebrachte Ansicht Mayrs, die Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Parteien diene nur zu Informationszwecken und löse keine Rechtsmittelfrist aus, wird abgelehnt.Nach herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus (RIS-Justiz RS0046981). Im Falle einer Aufhebung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht besteht nämlich keine Grundlage mehr für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch das übergeordnete Gericht (9 Nc 24/15a; RIS-Justiz RS0128772). Die jüngst in EF-Z 2016, 85 zum Ausdruck gebrachte Ansicht Mayrs, die Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Parteien diene nur zu Informationszwecken und löse keine Rechtsmittelfrist aus, wird abgelehnt.

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Verfahrensbeteiligten zuzustellen haben wird (RIS-Justiz RS0128772). Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

Ergänzend ist zu bemerken, dass das bisher zuständige Pflegschaftsgericht die Fortdauer seiner Zuständigkeit auch anerkennen und das Verfahren über die offenen Anträge weiterführen kann, indem es seinen Übertragungsbeschluss widerruft. In einem solchen Fall erübrigt sich naturgemäß auch eine Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Parteien (RIS-Justiz RS0128772 [T1]).

Textnummer

E114186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0080NC00008.16T.0314.000

Im RIS seit

22.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten