Norm
JN §111 Abs1Rechtssatz
Gibt das Gericht, dem die Zuständigkeit übertragen wurde, seine Weigerung dem übertragenden Gericht kund, so ist der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und seine Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen.Gibt das Gericht, dem die Zuständigkeit übertragen wurde, seine Weigerung dem übertragenden Gericht kund, so ist der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und seine Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN vorzulegen.
Anmerkung
.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128772Im RIS seit
24.06.2013Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025