TE OGH 2014/10/24 6Nc33/14a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2014
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen L*****, geboren am 19. September 2010, und E***** B*****, geboren am 25. November 2012, beide vertreten durch die Mutter B***** B*****, alle *****, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 2 JN, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen L*****, geboren am 19. September 2010, und E***** B*****, geboren am 25. November 2012, beide vertreten durch die Mutter B***** B*****, alle *****, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die vom Bezirksgericht Steyr verfügte Übertragung der Zuständigkeit in der dort zu 17 Pu 211/14d anhängigen Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Melk wird genehmigt.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. 8. 2014 übertrug das Bezirksgericht Steyr die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Melk, weil sich die Minderjährigen jetzt ständig in dessen Sprengel aufhalten. Das Bezirksgericht Melk verweigerte die Übernahme unter Hinweis auf den noch offenen Antrag des Vaters der Minderjährigen auf Unterhaltsherabsetzung vom 15. 7. 2014. Nunmehr legte das Bezirksgericht Steyr die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.Mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. 8. 2014 übertrug das Bezirksgericht Steyr die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Melk, weil sich die Minderjährigen jetzt ständig in dessen Sprengel aufhalten. Das Bezirksgericht Melk verweigerte die Übernahme unter Hinweis auf den noch offenen Antrag des Vaters der Minderjährigen auf Unterhaltsherabsetzung vom 15. 7. 2014. Nunmehr legte das Bezirksgericht Steyr die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, was auch ohne formellen Beschluss geschehen kann und wozu es genügt, dass es seine Weigerung dem übertragenen Gericht kundtut, so ist der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und seine Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen (stRsp, siehe nur 7 Nc 17/13d).1. Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, was auch ohne formellen Beschluss geschehen kann und wozu es genügt, dass es seine Weigerung dem übertragenen Gericht kundtut, so ist der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und seine Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN vorzulegen (stRsp, siehe nur 7 Nc 17/13d).

2. Nach ständiger Rechtsprechung sind offene Anträge kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RIS-Justiz RS0047027&SkipToDocumentPage=True">RS0047027), es sei denn, zu deren Erledigung wäre das bisher zuständige Gericht effizienter geeignet (Fucik in Fasching/Konecny, ZPO³ [2013] § 111 JN Rz 5; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG [2013] § 111 JN Rz 16; Mayr in Rechberger, ZPO4 [2014] § 111 JN Rz 4). Ein solcher Ausnahmefall ist aber etwa nicht gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Beweisverfahren betreffend den offenen Antrag noch gar nicht begonnen hat (Gitschthaler aaO).2. Nach ständiger Rechtsprechung sind offene Anträge kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RIS-Justiz RS0047027), es sei denn, zu deren Erledigung wäre das bisher zuständige Gericht effizienter geeignet (Fucik in Fasching/Konecny, ZPO³ [2013] Paragraph 111, JN Rz 5; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG [2013] Paragraph 111, JN Rz 16; Mayr in Rechberger, ZPO4 [2014] Paragraph 111, JN Rz 4). Ein solcher Ausnahmefall ist aber etwa nicht gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Beweisverfahren betreffend den offenen Antrag noch gar nicht begonnen hat (Gitschthaler aaO).

3. Da sich mittlerweile die Minderjährigen im Sprengel des Bezirksgerichts Melk aufhalten, ist eine Belassung der Pflegschaftssache beim übertragenen Gericht auch nicht der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes dienlich (7 Nc 17/13d).

Textnummer

E109160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0060NC00033.14A.1024.000

Im RIS seit

12.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten