TE OGH 2013/9/6 7Nc17/13d

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Veröffentlicht am 06.09.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Hoch und Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen G***** H*****, geboren am 24. September 1995, aufgrund der Vorlage des Aktes 17 P 90/11p des Bezirksgerichts Steyr zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Hoch und Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen G***** H*****, geboren am 24. September 1995, aufgrund der Vorlage des Aktes 17 P 90/11p des Bezirksgerichts Steyr zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die vom Bezirksgericht Steyr verfügte Übertragung der Zuständigkeit der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Melk wird genehmigt.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. 7. 2013 übertrug das Bezirksgericht Steyr die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Melk, weil sich der Minderjährige jetzt ständig in dessen Sprengel aufhalte. Das Bezirksgericht Melk verweigerte die Übernahme unter Hinweis auf den noch offenen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, den ebenfalls offenen Antrag auf Einstellung der Unterhaltsvorschüsse unter gleichzeitiger Verpflichtung des Vaters zur Rückzahlung eines Übergenusses und die bald eintretende Volljährigkeit des Minderjährigen.

Rechtliche Beurteilung

1. Das Bezirksgericht Steyr legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.1. Das Bezirksgericht Steyr legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.

2. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, was auch ohne formellen Beschluss geschehen kann und wozu es genügt, dass es seine Weigerung dem übertragenen Gericht kundtut, so ist der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und seine Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach §§ 111 Abs 2 JN vorzulegen (Mayr in Rechberger ZPO³ § 111 JN Rz 6 mwN).2. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, was auch ohne formellen Beschluss geschehen kann und wozu es genügt, dass es seine Weigerung dem übertragenen Gericht kundtut, so ist der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und seine Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach Paragraphen 111, Absatz 2, JN vorzulegen (Mayr in Rechberger ZPO³ Paragraph 111, JN Rz 6 mwN).

3. Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung offene Anträge kein grundsätzliches Übertragungshindernis sind (RIS-Justiz RS0047027), liegen solche auch nicht vor. Der Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen war bereits zum Zeitpunkt der Fällung des Übertragungsbeschlusses zurückgezogen worden. Die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen unter gleichzeitiger Verpflichtung des Vaters zur Rückzahlung eines Übergenusses wurde bislang nicht beantragt. Vielmehr erfolgte lediglich eine informelle telefonische Mitteilung der UV-Abteilung beim Oberlandesgericht Wien mit dem Ersuchen um einen „Einstellungsbeschluss samt Rückzahlungsverpflichtung“.

Der Minderjährige hat sein 18. Lebensjahr derzeit noch nicht vollendet, die Notwendigkeit besonderer, ihn betreffender pflegschaftsgerichtlicher Maßnahmen kann derzeit nicht ausgeschlossen werden.

Da sich mittlerweile der Minderjährige im Sprengel des Bezirksgerichts Melk aufhält, ist eine Belassung der Pflegschaftssache beim übertragenen Gericht auch nicht der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes dienlich.

Textnummer

E105266

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0070NC00017.13D.0906.000

Im RIS seit

10.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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