-             4 Nd 501/94          
                   -             4 Nd 507/94          
                   -             4 Nd 514/96
  Beisatz: Sind aber im Hinblick auf die Erklärung des Vaters, mit der Übertragung der (endgültigen) Obsorge für die Kinder an die Mutter einverstanden zu sein, weitere Erhebungen zu dieser Frage ohnehin nicht mehr erforderlich, besteht kein Grund, das Pflegschaftsverfahren vorerst noch durch das bisherige Bezirksgericht führen zu lassen. (T1)
                             -             4 Nd 514/98
  Auch
                             -             6 Nd 508/00
  Vgl; Beisatz: Grund dafür ist aber vor allem, dass vor Entscheidung über den Obsorgeantrag noch nicht feststeht, ob das Kind im Sprengel des Gerichtes bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll. (T2)
Beisatz: Eine Entscheidung über den Obsorgeantrag durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet. (T3)
Beisatz: Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne unbekannt, können diese für die Obsorgeentscheidung besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden. (T4)
                             -             10 Nd 511/01
  Beis ähnlich wie T2
                             -             5 Nc 103/02w
  Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 Beis wie T4; Beisatz: Die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Zuständigkeitsübertragung während eines aufrechten Obsorgestreits hat sich ausschließlich daran zu orientieren, welches Gericht die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sachgerechter und umfassender beurteilen kann. Bei der Gesamtbeurteilung der für die Übertragung der Elternrechte maßgebenden Kriterien ist stets von der aktuellen Lage auszugehen und Zukunftsprognosen miteinzubeziehen. (T5)
Beisatz: Um beurteilen zu können, bei welchem Elternteil das Wohl des Kindes besser gewährleistet ist, müssen die derzeitigen Lebensumstände bei beiden Elternteilen in ihrer Gesamtheit einschließlich des Umfeldes einander gegenübergestellt werden, unter Umständen auch der Betreuungsbeitrag der Großeltern mitberücksichtigt werden. Nur wenn eine Erforschung aller maßgeblichen Lebensumstände aller Beteiligten möglichst vollständig und aktuell in die Entscheidung einfließen kann, ist das Wohl des Kindes gewährleistet. An diesen Überlegungen ist auch die Zweckmäßigkeit der Übertragung zu messen. (T6)
Beisatz: Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob und wie lange sich das bisher zuständige Gericht um die Ermittlung von Sachverhaltsgrundlagen bemüht hat, sondern ausschließlich darauf, welches Gericht eher in der Lage ist, die aktuelle Lebenssituation aller Beteiligten zu erforschen. (T7)
                             -             4 Nc 37/03h
  Beis wie T2
                             -             4 Ob 5/04w
  Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
                             -             2 Nc 2/05z
  Vgl; Beisatz: Offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (
RS0047027); es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist. (T8)
                              -             2 Nc 7/05k
  Vgl aber; Beisatz: Die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Zuständigkeitsübertragung während eines aufrechten Obsorgestreites hat sich ausschließlich daran zu orientieren, welches Gericht die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sachgerechter und umfassender beurteilen kann. (T9)
                             -             3 Nc 3/05d
  Vgl aber; Beisatz: Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß 
§ 111 Abs 1 JN liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Pflegebefohlenen liegt. (T10)
Beis wie T8
                              -             4 Nc 15/05a
  Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Ein offener Unterhaltsvorschussgewährungsantrag, der bislang zu keinerlei Erhebungen geführt hat und auch noch nicht zugestellt worden ist, hindert die Übertragung jedenfalls nicht. (T11)
                             -             4 Nc 25/05x
  Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Selbst wenn die Zustellung des Antrages auf Unterhaltsvorschussgewährung bereits angeordnet ist, hindert dies nicht die Übertragung. (T12)
                             -             3 Nc 9/06p
  Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T10
                             -             7 Nc 5/07f
  Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Der Umstand, dass vor der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters als Verfahrenssachwalter allenfalls neuerlich eine „Erstanhörung" vorzunehmen sein wird, ändert nichts daran, dass im Hinblick auf die weiteren notwendigen Verfahrensschritte die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Lebensschwerpunkt der Betroffenen liegt, zweckmäßig ist. (T13)
                             -             6 Nc 17/07p
  Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T9
                             -             6 Nc 5/08z
  Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10
                             -             8 Nc 5/08i
  Auch; Beis wie T2
                             -             8 Nc 4/09v
  Vgl auch
                             -             3 Nc 3/09k
  Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
                             -             7 Nc 11/09s
  Vgl; Beis wie T10
                             -             5 Nc 11/09y
  Entscheidungstext  OGH  13.07.2009  5 Nc 11/09y
  Vgl; Beisatz: Offene Anträge im Pflegschaftsverfahren sprechen nur dann gegen eine Übertragung, wenn das bisher zuständige Gericht wegen seiner bisherigen Ermittlungen und Tatsachenkenntnisse und seiner eingehenden Vertrautheit mit den Problemen zur Entscheidung besser geeignet ist. (T14)
Beisatz: Hier: Ein solcher Vorzug kommt dem übertragenden Gericht hier - trotz der langen Verfahrensdauer - wegen eines Wechsels des zuständigen Entscheidungsorgans ausnahmsweise nicht zu. (T15)
                             -             4 Nc 15/09g
  Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10
                             -             10 Nc 16/09y
  Auch
                             -             10 Nc 2/10s
  Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10
                             -             7 Nc 16/10b
  Vgl; Beis ähnlich wie T14
                             -             2 Nc 2/11h
  Auch; Auch Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
                             -             8 Nc 1/11f
  Auch; Beis wie T4
                             -             5 Nc 22/11x
  Entscheidungstext  OGH  07.11.2011  5 Nc 22/11x
  Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T7
                             -             8 Ob 115/12p
  Entscheidungstext  OGH  24.10.2012  8 Ob 115/12p
  Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Auch Beis wie T14
                             -             5 Nc 21/12a
  Entscheidungstext  OGH  29.11.2012  5 Nc 21/12a
  Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7
                             -             7 Nc 17/13d
  Entscheidungstext  OGH  06.09.2013  7 Nc 17/13d
  Vgl; Auch Beis wie T8
                             -             6 Ob 154/13k
  Entscheidungstext  OGH  09.09.2013  6 Ob 154/13k
  Beis wie T2; Beis wie T5
                             -             4 Nc 21/13w
  Entscheidungstext  OGH  22.10.2013  4 Nc 21/13w
  Vgl auch; Ähnlich Beis wie T10
                             -             9 Nc 15/14a
  Entscheidungstext  OGH  29.08.2014  9 Nc 15/14a
  Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Dies gilt jedoch dann nicht, wenn noch Erhebungen zur Mutter und deren Lebensverhältnissen am neuen Wohnsitz offen sind. (T16)
                             -             6 Nc 33/14a
  Entscheidungstext  OGH  24.10.2014  6 Nc 33/14a
  Auch; Beisatz: Hält sich die Minderjährige bereits in einem anderen Gerichtssprengel auf, ist eine Belassung der Pflegschaftssache beim übertragenen Gericht auch nicht der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes dienlich (7 Nc 17/13d). (T17)
                             -             2 Nc 31/14b
  Entscheidungstext  OGH  12.01.2014  2 Nc 31/14b
  Auch; Beis wie T14
                             -             5 Nc 6/15z
  Entscheidungstext  OGH  20.03.2015  5 Nc 6/15z
  Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Ein solcher Ausnahmefall ist aber dann nicht gegeben, wenn ? wie im vorliegenden Fall ? ein Beweisverfahren betreffend den offenen Antrag noch gar nicht stattgefunden hat. (T18)
                             -             10 Nc 17/15d
  Entscheidungstext  OGH  11.06.2015  10 Nc 17/15d
  Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T9
                             -             4 Nc 15/15s
  Entscheidungstext  OGH  04.08.2015  4 Nc 15/15s
  Auch; Beis wie T8; Beis wie T18
                             -             6 Nc 22/15k
  Entscheidungstext  OGH  26.11.2015  6 Nc 22/15k
  Auch
                             -             10 Nc 5/16s
  Entscheidungstext  OGH  14.03.2016  10 Nc 5/16s
  Vgl auch; Beis wie T8
                             -             7 Nc 13/16w
  Entscheidungstext  OGH  11.08.2016  7 Nc 13/16w
  Vgl aber; Beis wie T10
                             -             4 Nc 14/17x
  Entscheidungstext  OGH  06.06.2017  4 Nc 14/17x
  Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8
                             -             4 Nc 25/17i
  Auch; Beis wie T3; Beis wie T8
                             -             4 Nc 2/18h
  Auch; Beis wie T3; Beis wie T8
                             -             8 Nc 2/18p
  Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8
                             -             5 Nc 15/18b
  Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7
                             -             1 Ob 2/19d
  Beis wie T3
                             -             7 Nc 2/19g
  Auch; Beis wie T8; Beis wie T10
                             -             3 Nc 2/19b
  Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8
                             -             8 Nc 11/19p
  Auch; Beis wie T8; Beis wie T10
                             -             8 Nc 26/19v
  Auch; Beis wie T8
                             -             10 Nc 23/19t
  Vgl; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Eine Entscheidung durch das bisher zuständige Gericht ist aber auch in diesen Fällen nur dann sinnvoll, wenn dieses bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. (T19)
                             -             7 Nc 30/21b
  Vgl; Beis wie T14
                             -             4 Nc 37/21k
  Vgl; Beis wie T8