TE OGH 2018/7/17 10Nc11/18a

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richterinnen in der Pflegschaftssache der mj S*****, geboren ***** 2006, wegen § 111 Abs 2 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richterinnen in der Pflegschaftssache der mj S*****, geboren ***** 2006, wegen Paragraph 111, Absatz 2, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 28. Mai 2018 übertrug das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache im Hinblick auf einen Wohnsitzwechsel des Kindes dem Bezirksgericht Innsbruck. Dieses lehnte die Übernahme mit dem Hinweis ab, dass der Akt erst übernommen werde, wenn rechtskräftig feststehe, dass der Mutter die alleinige Obsorge übertragen werde.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor, ohne den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen.Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte den Akt zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof vor, ohne den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen.

Die Vorlage ist verfrüht.

Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie auch hier – das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels der Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (10 Nc 18/16b; RIS-Justiz RS0047067; RS0128772).Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie auch hier – das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels der Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (10 Nc 18/16b; RIS-Justiz RS0047067; RS0128772).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Verfahrensbeteiligten zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

Textnummer

E122241

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0100NC00011.18A.0717.000

Im RIS seit

26.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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