TE OGH 2022/3/21 6Nc8/22m

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der G* F*, geboren am * 1973, *, AZ 29 P 148/21v des Bezirksgerichts Villach, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der G* F*, geboren am * 1973, *, AZ 29 P 148/21v des Bezirksgerichts Villach, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Villach zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]            Mit Beschluss vom 14. 2. 2022 übertrug das Bezirksgericht Villach die Zuständigkeit zur Führung der Erwachsenenschutzsache dem Bezirksgericht Salzburg, das die Übernahme jedoch ablehnte. Das Bezirksgericht Villach nahm von einer Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Betroffene Abstand und legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor. [1] Mit Beschluss vom 14. 2. 2022 übertrug das Bezirksgericht Villach die Zuständigkeit zur Führung der Erwachsenenschutzsache dem Bezirksgericht Salzburg, das die Übernahme jedoch ablehnte. Das Bezirksgericht Villach nahm von einer Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Betroffene Abstand und legte den Akt zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Die Vorlage ist verfrüht.

[3]       Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen (stRsp, 8 Nc 8/21z; 6 Nc 18/15x; RS0047067; RS0128772). [3] Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN vorzulegen (stRsp, 8 Nc 8/21z; 6 Nc 18/15x; RS0047067; RS0128772).

[4]       Da der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Villach der Betroffenen noch nicht zugestellt wurde und daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Akt verfrüht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorgelegt. [4] Da der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Villach der Betroffenen noch nicht zugestellt wurde und daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Akt verfrüht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN vorgelegt.

Textnummer

E134529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0060NC00008.22M.0321.000

Im RIS seit

03.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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