TE OGH 2016/10/4 10Nc18/16b

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Veröffentlicht am 04.10.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen D*****, geboren am *****, AZ 7 P 203/15g des Bezirksgerichts Mödling, wegen § 111 Abs 2 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen D*****, geboren am *****, AZ 7 P 203/15g des Bezirksgerichts Mödling, wegen Paragraph 111, Absatz 2, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Mödling zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 5. September 2016 (ON 6) übertrug das Bezirksgericht Mödling die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache – im Hinblick auf einen Aufenthaltswechsel des Minderjährigen, einem aus Syrien stammenden unbegleiteten Flüchtling – dem Bezirksgericht Judenburg, das die Übernahme mit dem kurzen Hinweis darauf ablehnte, dass der Minderjährige im Sprengel des Bezirksgerichts Judenburg keine aufrechte Meldeadresse habe (ON 7). Das Bezirksgericht Mödling legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor (ON 8), ohne den Übertragungsbeschluss an die Parteien zuzustellen.Mit Beschluss vom 5. September 2016 (ON 6) übertrug das Bezirksgericht Mödling die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache – im Hinblick auf einen Aufenthaltswechsel des Minderjährigen, einem aus Syrien stammenden unbegleiteten Flüchtling – dem Bezirksgericht Judenburg, das die Übernahme mit dem kurzen Hinweis darauf ablehnte, dass der Minderjährige im Sprengel des Bezirksgerichts Judenburg keine aufrechte Meldeadresse habe (ON 7). Das Bezirksgericht Mödling legte den Akt zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof vor (ON 8), ohne den Übertragungsbeschluss an die Parteien zuzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist verfrüht.

Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie auch hier – das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (9 Nc 15/14a; RIS-Justiz RS0047067; RS0128772).Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie auch hier – das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (9 Nc 15/14a; RIS-Justiz RS0047067; RS0128772).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Verfahrensbeteiligten zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

Textnummer

E116035

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0100NC00018.16B.1004.000

Im RIS seit

11.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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