TE OGH 2009/10/5 6Nc15/09x

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Veröffentlicht am 05.10.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen H*****, geboren am 4. April 1993, aufgrund der vom Bezirksgericht Salzburg verfügten Vorlage des Aktes 2 PG 104/09s zur Entscheidung gemäß § 111 JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 23. Juni 2009, GZ 2 PG 104/09s-10, ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache hinsichtlich der Vermögensverwaltung an das Bezirksgericht Döbling wird genehmigt.

Text

Begründung:

Die Minderjährige ist Teilbegünstigte einer Privatstiftung. Es ist beabsichtigt, die Stiftungszusatzurkunde zu ändern. Einer solchen Änderung müsste die Minderjährige zustimmen. Deshalb erweiterte das Bezirksgericht Salzburg am 27. 1. 2009 den Wirkungskreis des für die Minderjährige bereits im Jahr 1999 bestellten Kollisionskurators, eines Salzburger Rechtsanwalts, „zum Zwecke der Änderung der Stiftungszusatzurkunde, vor allem zur Prüfung derselben, insbesondere ob diese dem Wohle der Minderjährigen dient".

Die Minderjährige hat ihren Hauptwohnsitz seit 1999 in Wien, wo sie auch die amerikanische Schule im 19. Bezirk besucht. In Salzburg verfügt die Minderjährige lediglich über einen Nebenwohnsitz. Laut Auskunft des Kollisionskurators liegt ihr Lebensmittelpunkt in Wien, wenngleich sich die Minderjährige „auch immer wieder - hauptsächlich an den Wochenenden - in Salzburg aufhält".

Das Bezirksgericht Salzburg übertrug mit Beschluss vom 23. 6. 2009 die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache gemäß § 111 JN hinsichtlich der Vermögensverwaltung an das Bezirksgericht Döbling; die Minderjährige sei in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet, es sei dort von einem stabilen Aufenthaltsort auszugehen, auch ihr Lebensmittelpunkt liege in Wien. Das Bezirksgericht Döbling lehnte dennoch am 7. 7. 2009 die Übernahme mit der Begründung ab, bloßer Schulbesuch begründe keinen ständigen Aufenthalt.

Nachdem der Übertragungsbeschluss mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen war, legte das Bezirksgericht Salzburg den Akt nunmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Übertragung war zulässig.

Nach § 111 Abs 1 JN kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht auch von Amts wegen seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen gelegen erscheint. Diese Bestimmung nimmt nach Lehre und Rechtsprechung (vgl Mayr in Rechberger, ZPO³ [2006] § 111 JN Rz 2 mwN) darauf Bedacht, dass ein (örtliches) Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Minderjährigen regelmäßig zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist. Sie kommt insbesondere zur Anwendung, wenn der Minderjährige den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel verlegt. Der Einwand des Bezirksgerichts Döbling, bloßer Schulbesuch begründe keinen ständigen Aufenthalt, geht am hier zu beurteilenden Sachverhalt vorbei. Tatsächlich besucht die Minderjährige nicht nur die Schule in Wien, sondern hat (auch) ihren Lebensmittelpunkt hier begründet. Dass sie „immer wieder" nach Salzburg fährt, vermag daran nichts zu ändern. Damit hat das Bezirksgericht Salzburg aber die Pflegschaftssache zu Recht (teilweise) an das Bezirksgericht Döbling übertragen.

Anmerkung

E920186Nc15.09x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060NC00015.09X.1005.000

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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