Norm: UrhG §80UWG §9 C1
Rechtssatz: Wörter, deren Verwendung als Titel einer Zeitschrift ungewöhnlich ist oder methaphorisch geschieht (wie zB "Echo", "Der Spiegel", "Hobby", "links"), sind von Natur aus unterscheidungskräftig. Das gilt in noch höherem Maße für ein Vorwort oder eine bloße Vorsilbe, die in der Alltagssprache nicht für sich allein gebraucht wird, also in ihrem ursprünglichen Sinn kein Hauptwort ist und daher insoweit gar keine Ga... mehr lesen...
Norm: UrhG §6UrhG §21UrhG §80
Rechtssatz: Berechtigter und Inhaber des Titelrechtes ist regelmäßig der Inhaber des Rechts an dem - mit dem Titel bezeichneten - Werk. Das ist im allgemeinen der Verfasser des Werkes, bei Sammelwerken der Inhaber dieses speziellen Unternehmens, das ist der Verleger oder der mit dem Verlag nicht identische Herausgeber. Entscheidungstexte 4 Ob 165/93 Ents... mehr lesen...
Norm: UrhG §6UrhG §21UrhG §80
Rechtssatz: Bei Sammelwerken hat der ehemalige Herausgeber (Urheber) auch nach seinem Ausscheiden so lange das Nennungsrecht, als diese Auflagen von seinem Wirken als Herausgeber geprägt sind. Ein Recht des nunmehrigen Herausgebers der Sammlung auf Nennung der ehemaligen Herausgeber besteht nach dem Gesetz nicht. Entscheidungstexte 4 Ob 165/93 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: UrhG §6UrhG §21UrhG §80
Rechtssatz: Das Titelbezeichnungsrecht gehört zu den Urheberpersönlichkeitsrechten. Es besteht nur an dem Titel, so, wie ihn der Urheber seinem Werk gegeben hat. Lautet dieser aber hier "Das österreichische Recht" ohne die Namen der ehemaligen Herausgeber, wird der Name des Urhebers damit nicht zum geschützten Werktitel. Die Übung in Fachkreisen, ein Werk - neben dem Titel - auch unter Angabe seines Autors zu zitie... mehr lesen...
Norm: UrhG §80
Rechtssatz: Der Schutz des Titels nach § 80 Abs 1 UrhG setzt aber nicht voraus, daß er selbst eine eigentümliche geistige Schöpfung (§ 1 Abs 1 UrhG) ist. Entscheidungstexte 4 Ob 13/92 Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 13/92 Veröff: SZ 65/49 = ÖBl 1992,75 = GRURInt 1993,176 = MR 1992,238 (Walter) European Cas... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der klagende Verlag ist Medieninhaber der in der Bundesrepublik Deutschland verlegten und seit 1970 auch in Österreich vertriebenen Programmzeitschrift "Fernsehwoche" mit dem Untertitel "aktuell und vielseitig". Diese Zeitschrift, deren Auflage in Österreich derzeit rund 8.500 Stück beträgt, wird selbständig und nicht als Beilage zu einem anderen Printmedium verkauft. Sie bringt und kommentiert vorwiegend die Fernsehprogramme in der Bundesrepublik Deutschland, b... mehr lesen...
Norm: UrhG §80UWG §9 C1
Rechtssatz: Der Titel "Fernsehwoche" ist nur beschreibend. Einem solchen Zeichen fehlt an sich die Unterscheidungskraft; es kann sie aber bei entsprechender Verkehrsgeltung erlangen. Entscheidungstexte 4 Ob 1/92 Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 1/92 4 Ob 1031/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995... mehr lesen...
Norm: UrhG §80
Rechtssatz: Absolut schutzunfähig sind nach der neueren Rechtsprechung des OGH solche Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG); sie können nicht nur nicht als Marke registriert werden (§ 4 Abs 2 MSchG); sondern genießen auch keinen Schutz nach § 80 UrhG. Entscheidungstexte 4 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CUrhG §80
Rechtssatz: Der Namensschutz des § 43 ABGB begründet nur dann einen Abwehranspruch, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt sind. Ein solches (ideelles) Interesse besteht vor allem darin, nicht mit andren verwechselt und nicht in eine - tatsächlich nicht gegebene - Beziehung zum Unternehmen eines anderen gebracht zu werden; dabei genügt es, dass der Anschein erweckt wird, es bestünden ideelle oder... mehr lesen...
Norm: UrhG §80
Rechtssatz: Die Bezeichnung des Druckwerks muß etwas Besonderes, Individuelles an sich haben und darf sich nicht auf die bloße Angabe des Inhalts oder des Gebietes, auf das es sich bezieht, beschränken (ÖBl 1977,41). Die Bezeichnung "TAKE OFF" als Titel des Urlaubsmagazins eines Unternehmens, das sich mit (Flugreisen) Reisen befaßt, ist durchaus originell und - mag damit auch die Assoziation zum "Abheben" von Flugzeugen hervorger... mehr lesen...
Begründung: Sämtliche Streitteile sind als Reiseveranstalter tätig. In ihren Sommerkatalogen 1988 kündigte die Klägerin in einer halbseitigen Werbeeinschaltung unter der Überschrift "T*** O*** - Heb' ab mit T*** Austria in Richtung Sonne" erstmals das Erscheinen und die Verteilung eines Urlaubsmagazines mit folgenden Worten an: "T*** Austria-Kunden haben es gut. Ab der Sommersaison '88 gibt es für T*** Austria-Passagiere auf ihren Abflughäfen in Österreich das neue, färbige T*** A... mehr lesen...
Norm: UrhG §80
Rechtssatz: Voraussetzung für den Titelschutz ist das Vorliegen eines Werkes (SZ 23/28), auch wenn es sich um ein Sammelwerk (§ 6 UrhG) handelt (SZ 46/116). Das trifft aber auf eine Zeitschrift wie ein "Urlaubsmagazin" zu, bildet doch die Zusammenstellung der einzelnen Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen, das Werbezielen dient, durchaus eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG. Ents... mehr lesen...
Norm: UrhG §80
Rechtssatz: Derjenige, der sich befugterweise eines Zeitschriftentitels bedient, ist demnach auch berechtigt, die sonstige Verwendung dieses Zeichens im geschäftlichen Verkehr - hier: in der Werbung für und zur Produktbezeichnung von Reiseveranstaltungen - zu untersagen. Entscheidungstexte 4 Ob 113/89 Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 113/89 Veröff: SZ 62/... mehr lesen...
Norm: UrhG §80UWG §9 B3
Rechtssatz: Der nach § 80 UrhG geschützte ältere Titel schränkt bei Verwechslungsgefahr die Rechte des Kennzeicheninhabers (Markeninhabers) ein. Entscheidungstexte 4 Ob 113/89 Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 113/89 Veröff: SZ 62/154 = ÖBl 1990,138 = MR 1989,223 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: UrhG §80
Rechtssatz: Den Titelschutz kann auch jemand in Anspruch nehmen, der nicht Medieninhaber (Verleger) im Sinne des § 1 Z 8 MedG ist, soferne es in seinem Auftrag erscheint und von ihm verbreitet wird. Entscheidungstexte 4 Ob 113/89 Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 113/89 Veröff: SZ 62/154 = EvBl 1990/24 S 122 = ÖBl 1990,138 = MR 1989,223 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf Grund zweier gesonderter Verlagsverträge, die der Kläger mit der Zweitbeklagten geschlossen hatte, brachte er in Buchform deren Werke "Gesundheit aus der Apotheke Gottes" und "Maria T***'S Heilerfolge" heraus. Von dem erstgenannten Buch, das in sieben Sprachen übersetzt wurde, hat der Kläger ca 3,500.000 Exemplare verkauft, von dem zweitgenannten - in drei Sprachen übersetzten - Buch ca 350.000 Exemplare. Zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten ist zu 1... mehr lesen...
Norm: UrhG §80
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob zwei Titel verwechselbar ähnlich sind, genügt nicht allein die Prüfung, ob die Titel dem Wortlaut nach gleich oder ähnlich sind; vielmehr ist auf den Gesamteindruck abzustellen. Hiebei reicht aber bereits "Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne" aus, die in diesem Zusammenhang dann vorliegt, wenn der Verkehr dem Titel irrigerweise Beziehungen zwischen den beiden Werken entnehmen läßt (zB das Vo... mehr lesen...
Norm: UrhG §80UrhG §84 Abs2
Rechtssatz: § 80 UrhG hat zur Voraussetzung, daß derjenige, der den Titelschutz in Anspruch nimmt, den Titel - im Verhältnis zum Verletzer - befugterweise benutzt. Soweit daher der gemäß § 84 Abs 2 UrhG klagelegitimierte Verleger eines Sprachwerkes eine Titelverletzung gegen den Urheber des Werkes selbst geltend macht, kommt es darauf an, ob ihm mit dem Verlagsvertrag auch die Titelrechte übertragen worden sind und ... mehr lesen...
Norm: UrhG §80
Rechtssatz: Unterscheidungskraft für den Buchtitel "Maria TREBEN S Heilerfolge". Entscheidungstexte 4 Ob 37/89 Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 37/89 Veröff: MR 1989,173 (M Walter) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077114 Dokumentnummer JJR_19890627_OG... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin verlegt Bücher und führt auch eine eigene Buchhandlung in Wien 11; sie liefert die von ihr verlegten Bücher auch über eine eigene Auslieferungsfirma in der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Klägerin ist (ua) Verlegerin eines unter dem Titel "K***" am 22. Oktober 1987 erschienenen und der Öffentlichkeit präsentierten Buches von Erich S***; hiefür wurden ihr die ausschließlichen Werknutzungsrechte eingeräumt. Das Buch enthält im wesentlichen Karikaturen mi... mehr lesen...