Begründung: Der Kläger bietet seit Anfang 1999 unter der nicht registrierten Firma "NATural Communication" Internet-Dienstleistungen an. Er hat unter dem Domain-Namen "natural.at" eine Homepage ins Internet gestellt, in der er seine Dienstleistungen auflistet. Im Rahmen seines Unternehmens hat er für die Stadt Ried ein Internet-Stadtinformations-System entwickelt und produziert, das unter dem Domain-Namen "ried.net" abgerufen werden kann und Informationen über die Stadt Ried e... mehr lesen...
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Obwohl der Entscheidungsgegenstand (§ 502 Abs 2 ZPO) nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung keinen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO - nämlich, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht - beigesetzt. Aus der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zu der Frage, warum die ordentliche Revision nicht zuzulassen sei, und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Profifußballspieler und gehört Vereinen der obersten österreichischen Spielklasse an, darunter insbesondere dem Fußballclub S*****. Er erreichte einen in Fußballkreisen einem Spitzenspieler entsprechenden Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad. Die Beklagte ist in L***** ansässig und beschäftigt sich mit dem Vertrieb, der Montage und der Reparatur von Toren, Türen und Zargen in der Steiermark und in Kärnten. Sie betreibt seit 1987 Bandenwerbun... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist seit 1989 Medieninhaberin eines halbjährlich erscheinenden Magazins. Bis zur Ausgabe für Herbst/Winter 1995 war in der linken oberen Ecke "GO" und darunter "die Starthilfe zum Führerschein" zu lesen. In der Folge gestaltete die Klägerin ihre Titelseite in folgender Weise: Im Blattinneren der Ausgabe Frühjahr/Sommer 1997 - so schon auf Seite 1 im Leitartikel unter der Überschrift "Hallöchen" - wird oftmals die Bezeichnung der Zeitschrift "GO" verw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der periodischen Druckschrift "St. Pölten konkret". Die Beklagte hat erstmals im Mai 1996 eine Zeitschrift mit dem Titel "St. Pölten korrekt" herausgegeben. Beide Zeitschriften werden unentgeltlich an Haushalte im Bereich Sankt Pölten versandt. Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ein Medienwerk (Druckwerk) unter der Bezeichnung "St. Pölten... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Zeitschriftentitel der Klägerin ("A la Carte") unterscheidungskräftig und daher schutzfähig ist, steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rsp des OGH zu § 9 UWG. Demnach sind Worte, die lediglich im übertragenen Sinn auf die Merkmale der Ware oder - wie hier - auf den Themenschwerpunkt der Zeitschrift hinweisen, oft sogar besonders kennzeichenkräftig (ÖBl 1996, 143-Plus ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach stRsp setzt sowohl der Titelschutz nach § 80 UrhG als auch der Kennzeichenschutz nach § 9 UWG Unterscheidungskraft des verletzten Zeichens voraus. Die Bezeichnung eines Druckwerkes muß etwas Besonderes, Individuelles an sich haben und darf sich nicht auf die bloße Angabe des Inhalts oder des Gebietes, auf das sich das Druckwerk bezieht, beschränken (SZ 62/155 = ÖBl 1990, 138 = MR 1989, 223 = ecolex 1990, 39 - ... mehr lesen...
Norm: UrhG §80 UWG §9 C1 UWG § 9 heute UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999 UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999 ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist ein Verein, der Studenten vertritt und als wahlwerbende Gruppe bei Wahlen in die gesetzlichen Interessenvertretungen der Studenten an den s***** Universitäten teilnimmt. Seit Jahren stellt sie den Vorsitzenden der Hochschülerschaft an der Universität G*****. Seit etwa 1975 ist sie Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "PRO". Diese Zeitschrift wird mindestens vierteljährlich an die rund 40.000 Studierenden in G***** versandt. Ihr Gege... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien produzieren und vertreiben Tonträger vor allem mit volkstümlicher Musik und deutschen Schlagern. Ihre Vertriebsnetze umfassen die Staatsgebiete der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz. Seit 1988 erzeugte die Klägerin jährlich regelmäßig eine Tonträgerkoppelung unter dem Titel "Hit auf Hit". Diese Tonträger enthalten Werke der erfolgreichsten und bekanntesten Gruppen der Klägerin und, um die Produktion noch attraktiver zu gestalt... mehr lesen...
Norm: UrhG §6UrhG §21UrhG §80
Rechtssatz:
Berechtigter und Inhaber des Titelrechtes ist regelmäßig der Inhaber des Rechts an dem - mit dem Titel bezeichneten - Werk. Das ist im allgemeinen der Verfasser des Werkes, bei Sammelwerken der Inhaber dieses speziellen Unternehmens, das ist der Verleger oder der mit dem Verlag nicht identische Herausgeber.
Entscheidungstexte 4 Ob 165/93... mehr lesen...
Norm: UrhG §6UrhG §21UrhG §80
Rechtssatz:
Bei Sammelwerken hat der ehemalige Herausgeber (Urheber) auch nach seinem Ausscheiden so lange das Nennungsrecht, als diese Auflagen von seinem Wirken als Herausgeber geprägt sind. Ein Recht des nunmehrigen Herausgebers der Sammlung auf Nennung der ehemaligen Herausgeber besteht nach dem Gesetz nicht.
Entscheidungstexte 4 Ob 165/93 ... mehr lesen...
Norm: UrhG §6UrhG §21UrhG §80
Rechtssatz:
Das Titelbezeichnungsrecht gehört zu den Urheberpersönlichkeitsrechten. Es besteht nur an dem Titel, so, wie ihn der Urheber seinem Werk gegeben hat. Lautet dieser aber hier "Das österreichische Recht" ohne die Namen der ehemaligen Herausgeber, wird der Name des Urhebers damit nicht zum geschützten Werktitel. Die Übung in Fachkreisen, ein Werk - neben dem Titel - auch unter Angabe seines Autor... mehr lesen...
Scheidet der nunmehrige alleinige Herausgeber MinRat i.R. Prof. Dr.Alfred Heinl aus welchem Grund immer als Herausgeber aus, so tritt an seine Stelle als Herausgeber der bisherige Redakteur MinRat Dr.Johann Duba. Ist der Herausgeber nicht mehr in der Lage, die Herausgebertätigkeit weiter auszuüben, so ist der Verlag berechtigt, das Werk unter dem gleichen Namen selbst herauszugeben oder durch andere herausgeben zu lassen.....". Kurz darauf ist der Kläger an die Stelle des letzte... mehr lesen...
Norm: UrhG §80
Rechtssatz:
Der Schutz des Titels nach § 80 Abs 1 UrhG setzt aber nicht voraus, daß er selbst eine eigentümliche geistige Schöpfung (§ 1 Abs 1 UrhG) ist. Der Schutz des Titels nach Paragraph 80, Absatz eins, UrhG setzt aber nicht voraus, daß er selbst eine eigentümliche geistige Schöpfung (Paragraph eins, Absatz eins, UrhG) ist.
Entscheidungstexte 4 Ob 13/92 ... mehr lesen...
Norm: UrhG §80 UWG §9 C1 UWG § 9 heute UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999 UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999 ... mehr lesen...
Norm: UrhG §80
Rechtssatz:
Absolut schutzunfähig sind nach der neueren Rechtsprechung des OGH solche Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG); sie können nicht nur nicht als Marke registriert werden (§ 4 Abs 2 MSchG); sondern genießen auch keinen Schutz nach § 80 UrhG. Absolut schutzunfähig sind nach der neueren Rechtsprechung des OG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der klagende Verlag ist Medieninhaber der in der Bundesrepublik Deutschland verlegten und seit 1970 auch in Österreich vertriebenen Programmzeitschrift "Fernsehwoche" mit dem Untertitel "aktuell und vielseitig". Diese Zeitschrift, deren Auflage in Österreich derzeit rund 8.500 Stück beträgt, wird selbständig und nicht als Beilage zu einem anderen Printmedium verkauft. Sie bringt und kommentiert vorwiegend die Fernsehprogramme in der Bundesrepublik Deutschland,... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CUrhG §80 ABGB § 43 heute ABGB § 43 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz: Der Namensschutz des § 43 ABGB begründet nur dann einen Abwehranspruch, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt sind. Ein solches (ideelles) ... mehr lesen...
Norm: UrhG §80
Rechtssatz:
Die Bezeichnung des Druckwerks muß etwas Besonderes, Individuelles an sich haben und darf sich nicht auf die bloße Angabe des Inhalts oder des Gebietes, auf das es sich bezieht, beschränken (ÖBl 1977,41). Die Bezeichnung "TAKE OFF" als Titel des Urlaubsmagazins eines Unternehmens, das sich mit (Flugreisen) Reisen befaßt, ist durchaus originell und - mag damit auch die Assoziation zum "Abheben" von Flugzeugen... mehr lesen...
Begründung: Sämtliche Streitteile sind als Reiseveranstalter tätig. In ihren Sommerkatalogen 1988 kündigte die Klägerin in einer halbseitigen Werbeeinschaltung unter der Überschrift "T*** O*** - Heb' ab mit T*** Austria in Richtung Sonne" erstmals das Erscheinen und die Verteilung eines Urlaubsmagazines mit folgenden Worten an: "T*** Austria-Kunden haben es gut. Ab der Sommersaison '88 gibt es für T*** Austria-Passagiere auf ihren Abflughäfen in Österreich das neue, färbige T***... mehr lesen...
Norm: UrhG §80
Rechtssatz:
Voraussetzung für den Titelschutz ist das Vorliegen eines Werkes (SZ 23/28), auch wenn es sich um ein Sammelwerk (§ 6 UrhG) handelt (SZ 46/116). Das trifft aber auf eine Zeitschrift wie ein "Urlaubsmagazin" zu, bildet doch die Zusammenstellung der einzelnen Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen, das Werbezielen dient, durchaus eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG. Voraussetzung... mehr lesen...
Norm: UrhG §80
Rechtssatz:
Derjenige, der sich befugterweise eines Zeitschriftentitels bedient, ist demnach auch berechtigt, die sonstige Verwendung dieses Zeichens im geschäftlichen Verkehr - hier: in der Werbung für und zur Produktbezeichnung von Reiseveranstaltungen - zu untersagen.
Entscheidungstexte 4 Ob 113/89 Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 113/89 V... mehr lesen...
Norm: UrhG §80 UWG §9 B3 UWG § 9 heute UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999 UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999 ... mehr lesen...
Norm: UrhG §80
Rechtssatz:
Den Titelschutz kann auch jemand in Anspruch nehmen, der nicht Medieninhaber (Verleger) im Sinne des § 1 Z 8 MedG ist, soferne es in seinem Auftrag erscheint und von ihm verbreitet wird. Den Titelschutz kann auch jemand in Anspruch nehmen, der nicht Medieninhaber (Verleger) im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 8, MedG ist, soferne es in seinem Auftrag erscheint und von ihm verbreitet wird.
... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf Grund zweier gesonderter Verlagsverträge, die der Kläger mit der Zweitbeklagten geschlossen hatte, brachte er in Buchform deren Werke "Gesundheit aus der Apotheke Gottes" und "Maria T***'S Heilerfolge" heraus. Von dem erstgenannten Buch, das in sieben Sprachen übersetzt wurde, hat der Kläger ca 3,500.000 Exemplare verkauft, von dem zweitgenannten - in drei Sprachen übersetzten - Buch ca 350.000 Exemplare. Zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten ist zu... mehr lesen...
Norm: UrhG §80
Rechtssatz:
Für die Beurteilung, ob zwei Titel verwechselbar ähnlich sind, genügt nicht allein die Prüfung, ob die Titel dem Wortlaut nach gleich oder ähnlich sind; vielmehr ist auf den Gesamteindruck abzustellen. Hiebei reicht aber bereits "Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne" aus, die in diesem Zusammenhang dann vorliegt, wenn der Verkehr dem Titel irrigerweise Beziehungen zwischen den beiden Werken entnehmen läßt ... mehr lesen...
Norm: UrhG §80UrhG §84 Abs2
Rechtssatz:
§ 80 UrhG hat zur Voraussetzung, daß derjenige, der den Titelschutz in Anspruch nimmt, den Titel - im Verhältnis zum Verletzer - befugterweise benutzt. Soweit daher der gemäß § 84 Abs 2 UrhG klagelegitimierte Verleger eines Sprachwerkes eine Titelverletzung gegen den Urheber des Werkes selbst geltend macht, kommt es darauf an, ob ihm mit dem Verlagsvertrag auch die Titelrechte übertragen worde... mehr lesen...
Norm: UrhG §80
Rechtssatz:
Unterscheidungskraft für den Buchtitel "Maria TREBEN S Heilerfolge".
Entscheidungstexte 4 Ob 37/89 Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 37/89 Veröff: MR 1989,173 (M Walter) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077114 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin verlegt Bücher und führt auch eine eigene Buchhandlung in Wien 11; sie liefert die von ihr verlegten Bücher auch über eine eigene Auslieferungsfirma in der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Klägerin ist (ua) Verlegerin eines unter dem Titel "K***" am 22. Oktober 1987 erschienenen und der Öffentlichkeit präsentierten Buches von Erich S***; hiefür wurden ihr die ausschließlichen Werknutzungsrechte eingeräumt. Das Buch enthält im wesentlichen Karikaturen ... mehr lesen...