RS OGH 1995/1/31 4Ob13/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1995
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Norm

UrhG §80
UWG §9 C1
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Wörter, deren Verwendung als Titel einer Zeitschrift ungewöhnlich ist oder methaphorisch geschieht (wie zB "Echo", "Der Spiegel", "Hobby", "links"), sind von Natur aus unterscheidungskräftig. Das gilt in noch höherem Maße für ein Vorwort oder eine bloße Vorsilbe, die in der Alltagssprache nicht für sich allein gebraucht wird, also in ihrem ursprünglichen Sinn kein Hauptwort ist und daher insoweit gar keine Gattungsbezeichnung sein kann. Die Schutzfähigkeit des Zeitschriftentitels "PRO" ist somit entgegen der Meinung des Rekursgerichtes zu bejahen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077227

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0040OB00013_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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