RS OGH 1989/9/26 4Ob113/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1989
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Norm

UrhG §80

Rechtssatz

Derjenige, der sich befugterweise eines Zeitschriftentitels bedient, ist demnach auch berechtigt, die sonstige Verwendung dieses Zeichens im geschäftlichen Verkehr - hier: in der Werbung für und zur Produktbezeichnung von Reiseveranstaltungen - zu untersagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077024

Dokumentnummer

JJR_19890926_OGH0002_0040OB00113_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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