RS OGH 1989/9/26 4Ob113/89

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Norm

UrhG §80

Rechtssatz

Den Titelschutz kann auch jemand in Anspruch nehmen, der nicht Medieninhaber (Verleger) im Sinne des § 1 Z 8 MedG ist, soferne es in seinem Auftrag erscheint und von ihm verbreitet wird.Den Titelschutz kann auch jemand in Anspruch nehmen, der nicht Medieninhaber (Verleger) im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 8, MedG ist, soferne es in seinem Auftrag erscheint und von ihm verbreitet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077000

Dokumentnummer

JJR_19890926_OGH0002_0040OB00113_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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