RS OGH 2004/7/6 4Ob113/89, 4Ob1/92, 4Ob13/92, 4Ob13/95, 4Ob282/97t, 4Ob330/97a, 4Ob38/03x, 4Ob55/04y

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Norm

UrhG §80

Rechtssatz

Die Bezeichnung des Druckwerks muß etwas Besonderes, Individuelles an sich haben und darf sich nicht auf die bloße Angabe des Inhalts oder des Gebietes, auf das es sich bezieht, beschränken (ÖBl 1977,41). Die Bezeichnung "TAKE OFF" als Titel des Urlaubsmagazins eines Unternehmens, das sich mit (Flugreisen) Reisen befaßt, ist durchaus originell und - mag damit auch die Assoziation zum "Abheben" von Flugzeugen hervorgerufen werden - keineswegs nur beschreibend; sie besitzt die erforderliche Unterscheidungskraft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077052

Dokumentnummer

JJR_19890926_OGH0002_0040OB00113_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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