RS OGH 1990/1/30 4Ob148/89, 4Ob368/97i, 4Ob320/99h, 4Ob246/01g, 4Ob41/02m, 4Ob207/02y, 4Ob14/03t, 4O

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Norm

ABGB §43 C
UrhG §80

Rechtssatz

Der Namensschutz des § 43 ABGB begründet nur dann einen Abwehranspruch, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt sind. Ein solches (ideelles) Interesse besteht vor allem darin, nicht mit andren verwechselt und nicht in eine - tatsächlich nicht gegebene - Beziehung zum Unternehmen eines anderen gebracht zu werden; dabei genügt es, dass der Anschein erweckt wird, es bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Namensträger und dem Verletzer. Ein solcher Namensschutz besteht aber bei geschäftlichen Kennzeichen nur dann, wenn sie Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung haben. - "Holiday-Reisen".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 148/89
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 148/89
    Veröff: MR 1990,194
  • 4 Ob 368/97i
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 368/97i
    Vgl auch
  • 4 Ob 320/99h
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 4 Ob 320/99h
    Auch; nur: Dabei genügt es, dass der Anschein erweckt wird, es bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Namensträger und dem Verletzer. (T1)
    Veröff: SZ 72/207
  • 4 Ob 246/01g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 246/01g
    nur T1; Beisatz: Ob dieser Anschein erweckt wird, ist, ebenso wie bei der Beurteilung einer durch die Domain hervorgerufenen Verwechslungsgefahr, nicht allein nach der Domain, sondern auch nach dem Inhalt der dazugehörigen Website zu beurteilen. (T2) Beisatz: Der Schutz des § 43 ABGB setzt voraus, dass entweder das Recht zur Führung eines Namens bestritten (Namensbestreitung) oder ein Name unbefugt gebraucht wird (Namensanmaßung) und dass der Namensgebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. (T3)
  • 4 Ob 41/02m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2002 4 Ob 41/02m
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 207/02y
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 207/02y
    Auch; nur: Der Namensschutz des § 43 ABGB begründet nur dann einen Abwehranspruch, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt sind. Ein solches (ideelles) Interesse besteht vor allem darin, nicht mit andren verwechselt und nicht in eine - tatsächlich nicht gegebene - Beziehung zum Unternehmen eines anderen gebracht zu werden. (T4)
    Veröff: SZ 2002/146
  • 4 Ob 14/03t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 14/03t
    Auch
  • 4 Ob 257/02a
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 257/02a
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Gleiches muss auch für Ansprüche wegen der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG fallenden Druckwerks gelten, deren Tatbestand gemäß § 9 Abs 1 UWG voraussetzt, dass die besondere Bezeichnung des Druckwerks in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. (T5)
  • 4 Ob 103/03f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 103/03f
    Vgl auch; Beisatz: Eingriff in das durch § 43 ABGB geschützte Namensrecht, wenn durch unbefugte Registrierung des Namens als Domain das schutzwürdige Interesse des Namensträgers verletzt wird, nicht mit dem Domaininhaber in Beziehung gebracht zu werden. (T6)
  • 4 Ob 47/03w
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 47/03w
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zuordnungsverwirrung verneint. (T7)
  • 4 Ob 231/03d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 231/03d
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Gebrauch eines Ortsnamens als Domainname greift nur dann in die Rechte der jeweiligen Gemeinde ein, wenn deren schutzwürdige Interessen verletzt werden. (T8)
    Beisatz: Hier: Zuordnungsverwirrung bejaht. (T9)
  • 4 Ob 7/05s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 7/05s
    Auch; nur: Ein solcher Namensschutz besteht aber bei geschäftlichen Kennzeichen nur dann, wenn sie Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung haben. (T10)
  • 7 Ob 254/06p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 254/06p
    Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Führung des Namensbestandteils „Die Freiheitlichen" durch das BZÖ. (T11)
  • 17 Ob 2/09g
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 2/09g
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/28
  • 17 Ob 44/08g
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 44/08g
    Vgl; Beisatz: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Lehre. (T12)
    Veröff: SZ 2009/34
  • 4 Ob 197/10i
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 197/10i
    Vgl auch; nur T10
  • 4 Ob 51/12x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
    Vgl auch; nur ähnlich T4
    Veröff: SZ 2012/55
  • 4 Ob 38/12k
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 38/12k
    Vgl auch
  • 4 Ob 45/13s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 45/13s
    Auch; Beis wie T8
  • 4 Ob 141/13h
    Entscheidungstext OGH 23.09.2013 4 Ob 141/13h
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 228/13b
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 228/13b
    nur T1; nur T4; Beisatz: Durch die Führung des Namensbestandteils „Freundeskreis“ trotz bloßer Einseitigkeit des Verhältnisses zum Namensträger entsteht eine Zuordnungsverwirrung, die einen namensrechtlichen Abwehranspruch begründet. (T13)
  • 4 Ob 209/16p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 209/16p
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 31/20t
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 31/20t
    Vgl; Beisatz: Hier: Nachricht unter falschem Namen und mit fremdem Lichtbild auf Twitter. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009446

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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