Norm
UrhG §80Rechtssatz
Absolut schutzunfähig sind nach der neueren Rechtsprechung des OGH solche Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG); sie können nicht nur nicht als Marke registriert werden (§ 4 Abs 2 MSchG); sondern genießen auch keinen Schutz nach § 80 UrhG.Absolut schutzunfähig sind nach der neueren Rechtsprechung des OGH solche Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG); sie können nicht nur nicht als Marke registriert werden (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG); sondern genießen auch keinen Schutz nach Paragraph 80, UrhG.
Schlagworte
SW: ArbeitsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077036Dokumentnummer
JJR_19911203_OGH0002_0040OB00001_9200000_001