RS OGH 1994/3/8 4Ob165/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
beobachten
merken

Norm

UrhG §6
UrhG §21
UrhG §80

Rechtssatz

Das Titelbezeichnungsrecht gehört zu den Urheberpersönlichkeitsrechten. Es besteht nur an dem Titel, so, wie ihn der Urheber seinem Werk gegeben hat. Lautet dieser aber hier "Das österreichische Recht" ohne die Namen der ehemaligen Herausgeber, wird der Name des Urhebers damit nicht zum geschützten Werktitel. Die Übung in Fachkreisen, ein Werk - neben dem Titel - auch unter Angabe seines Autors zu zitieren, vermag daran nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076543

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00165_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten