Norm: UVG §22 Abs1
Rechtssatz: Nach der Diktion des § 22 Abs 1 UVG müssen sich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auf die Gewährung der Vorschüsse beziehen, nicht aber auf den Verbrauch. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder le... mehr lesen...
Norm: ZPO §411 CbZPO §466ZPO §477 B2aUVG §22 Abs1
Rechtssatz: Die Subsidiarität der Rückersatzpflicht des Unterhaltsschuldners (§ 22 UVG) begründet jenen untrennbaren Sachzusammenhang, der der Annahme der Teilrechtskraft des den Unterhaltsschuldner verpflichtenden Beschlusses im Weg stünde, nicht. Entscheidungstexte 1 Ob 204/03m Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 204/03m Ve... mehr lesen...
Norm: UVG §22 Abs1
Rechtssatz: Grobe Fahrlässigkeit ist nicht schon allein dann gegeben, wenn die dem Ersatzpflichtigen zugekommene Rechtsbelehrung über die Meldepflicht außer acht gelassen wird; es kommt vielmehr auch darauf an, ob dem Ersatzpflichtigen die hohe Wahrscheinlichkeit der Unrechtmäßigkeit des Bezugs des Vorschusses einsichtig ist. Entscheidungstexte 2 Ob 41/98p Entscheidun... mehr lesen...
Norm: AußStrG nF §14 Abs3 C4UVG §22 Abs1
Rechtssatz: Für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 14 Abs 3 AußStrG ist die Geltendmachung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs Voraussetzung; an der Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist festzuhalten, wenn dem Anspruch ein anderer Rechtsgrund zugrunde lag (hier: der auf § 22 UVG gestützte Rückzahlungsanspruch der Republik Österreich, der einem gesetzlichen Unterhaltsanspruc... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte die den beiden Minderjährigen für die Zeit vom 1.4.1991 bis 31.3.1994 gewährten Unterhaltsvorschüsse von je S 1.400,--, höchstens jedoch in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen nach den §§ 293 Abs.1 Buchstabe c bb 1. Fall, 108 f ASVG, mit Ablauf des Monats Juni 1992 ein. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 2.6.1992 sei das Urteil des Erstgerichtes vom 27.2.1991, mit dem die Vaterschaft des Andrew S*****... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gewährte am 23.Jänner 1990 (ON 121 bis 123) den drei Kindern für die Zeit vom 1.Jänner 1990 bis 31.August 1990 monatliche Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG. Nach der Entlassung des unterhaltspflichtigen Vaters aus der Strafhaft am 6. Juli 1990 hat das Erstgericht am 20.September 1990 rechtskräftig 1) die gewährten Unterhaltsvorschüsse mit 31.Juli 1990 eingestellt (ON 131) und 2) den Kindern Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1, 18 UVG für die Zeit v... mehr lesen...
Norm: UVG §22 Abs1
Rechtssatz: Bei dem Rückforderungsanspruch gegen das Kind nach § 22 Abs 1 Satz 1 UVG handelt es sich im Wesen um einen Bereicherungsanspruch, bei den Ersatzansprüchen gegen den Vertreter des Kindes die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner um Schadenersatzansprüche. Entscheidungstexte 4 Ob 507/91 Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 507/91 Veröff: SZ 64/26 =... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 10.10.1988 entschied das Erstgericht, daß der dem Unterhaltsberechtigten, am 13.11.1973 geborenen Kind zuletzt bis 31.8.1986 gewährte Vorschuß auf den gesetzlichen Unterhalt für die Zeit vom 1.9.1986 bis 31.8.1989 weiter gewährt wird und daß die Vorschüsse an die Mutter des unterhaltsberechtigten Kindes, die dieses pflegt und erzieht, auszuzahlen sind. Am 9.1.1989 langte beim Erstgericht eine Mitteilung des Bezirksjugendamtes ein, wonach über das unter... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 29.1.1985 stellte das Erstgericht die der minderjährigen Maria HAT gewährten Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit 30.8.1984 ein. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien beantragte, das Kind, den gesetzlichen Vertreter des Kindes, die Mutter des Kindes und hilfsweise den Unterhaltsschuldner zur Zahlung der in der Zeit vom 1.9.1984 bis 31.1.1985 zu Unrecht ausgezahlten Beträge von S 3.000,-- zu verpflichten. Auf Grund des Rekurses des Präsidenten des... mehr lesen...
Begründung: Beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wurde die Vormundschaft über die mj. Kinder Angelique O*** zu 7 P 135/81 und Arne O*** zu 7 P 134/81 geführt. Am 29. März 1983 beantragte das Bezirksjugendamt für den 20. Bezirk in Wien für die mj. Angelique O*** einen monatlichen Unterhaltsvorschuß von S 500,-, auszahlbar zu Handen der Mutter Irene S***, zu gewähren. Mit Beschluß vom 21. April 1983, der dem Bezirksjugendamt am 3. Mai 1983 zugestellt wurde, übertrug das Bezirksger... mehr lesen...
Norm: UVG §21UVG §22 Abs1
Rechtssatz: Verletzung der Mitteilungspflicht begründet nur dann Ersatzpflicht nach § 22 Abs 1 UVG, wenn dadurch die Gewährung der Vorschüsse veranlasst worden ist, diese Verletzung daher für die Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse kausal war. Entscheidungstexte 6 Ob 687/86 Entscheidungstext OGH 11.12.1986 6 Ob 687/86 ... mehr lesen...
Begründung: Beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wurde die Vormundschaft über die minderjährigen Kinder Angelique O*** zu 7 P 135/81 und Arne O*** zu 7 P 134/81 geführt. Am 29.März 1983 beantragte das Bezirksjugendamt für den 20. Bezirk in Wien, für die minderjährige Angelique O*** einen monatlichen Unterhaltsvorschuß von S 500,--, auszahlbar zu Handen der Mutter Irene S***, zu gewähren. Mit Beschluß vom 21.April 1983, der dem Bezirksjugendamt am 3. Mai 1983 zugestellt wurde, übe... mehr lesen...
Begründung: Der nunmehr eigenberechtigte, Johann Ernst A (geb.am 30.12.1965), hatte aufgrund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 2.9.1981, ON 30, gegen seinen unehelichen Vater Gustav B seit 4.3.1981 einen Unterhaltsanspruch von S 1.100,-- monatlich. Aufgrund dieses Titels wurden ihm mit Beschlüssen vom 9.11.1981, ON 35, für die Zeit vom 1.10.1981 bis 31.10.1983 und vom 10.10.1983, ON 46, für die Zeit vom 1.11.1983 bis 31.8.1984 Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von S 1.100,-- mona... mehr lesen...
Norm: UVG §22 Abs1
Rechtssatz: Da der Gesetzgeber über die Frage der Redlichkeit eines Verbrauches in § 22 Abs 1 UVG keine Aussage getroffen hat, liegen die Voraussetzungen einer offenbaren Gesetzwidrigkeit in der Annahme, der Ersatzanspruch hänge nicht von einem unredlichen Verbrauch ab, nicht vor. Entscheidungstexte 4 Ob 593/83 Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 593/83 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 KABGB §1437UVG §22 Abs1
Rechtssatz: Es stellt einen Rechtsmißbrauch dar, sich auf den Verbrauch der Vorschüsse für den Unterhalt im Sinne des § 22 Abs 1 UVG zu berufen, soweit der Minderjährige selbst durch seinen Vertreter für diese Zeiträume den Antrag auf Einstellung der Vorschüsse wegen Wegfalles der Voraussetzungen gestellt hat. Entscheidungstexte 6 Ob 614/83 Ents... mehr lesen...