RS OGH 1999/6/10 2Ob41/98p, 10Ob61/08f, 10Ob40/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1999
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Norm

UVG §22 Abs1

Rechtssatz

Grobe Fahrlässigkeit ist nicht schon allein dann gegeben, wenn die dem Ersatzpflichtigen zugekommene Rechtsbelehrung über die Meldepflicht außer acht gelassen wird; es kommt vielmehr auch darauf an, ob dem Ersatzpflichtigen die hohe Wahrscheinlichkeit der Unrechtmäßigkeit des Bezugs des Vorschusses einsichtig ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 41/98p
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 2 Ob 41/98p
  • 10 Ob 61/08f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 61/08f
    Auch; Beisatz: Nach der Diktion des § 22 Abs 1 UVG müssen sich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auf die Gewährung der Vorschüsse beziehen, nicht aber auf den Verbrauch. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des „bösen Vorsatzes" naheliegt. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind die Umstände des Einzelfalls heranzuziehen; dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen. Im allgemein gebräuchlichen Sinn kann grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Mitteilungspflicht daher nur angenommen werden, wenn (auch für einen einfachen Menschen) die hohe Wahrscheinlichkeit der Unrechtmäßigkeit des Bezugs einsichtig ist und von ihm daher eine Bekanntgabe an das Gericht erwartet werden kann. Die Tatsache einer Rechtsbelehrung mit dem Gewährungsbeschluss reicht für sich alleine nicht aus, jedenfalls grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Mitteilungspflicht zu begründen. (T1)
  • 10 Ob 40/12y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 40/12y
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112124

Im RIS seit

10.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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