Norm
UVG §22 Abs1Rechtssatz
Grobe Fahrlässigkeit ist nicht schon allein dann gegeben, wenn die dem Ersatzpflichtigen zugekommene Rechtsbelehrung über die Meldepflicht außer acht gelassen wird; es kommt vielmehr auch darauf an, ob dem Ersatzpflichtigen die hohe Wahrscheinlichkeit der Unrechtmäßigkeit des Bezugs des Vorschusses einsichtig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112124Im RIS seit
10.07.1999Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013