RS OGH 2020/7/28 4Ob507/91, 9Ob704/91, 6Ob552/91 (6Ob553/91, 6Ob554/91), 1Ob581/92, 5Ob531/93, 1Ob54

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Rechtssatz

Bei dem Rückforderungsanspruch gegen das Kind nach § 22 Abs 1 Satz 1 UVG handelt es sich im Wesen um einen Bereicherungsanspruch, bei den Ersatzansprüchen gegen den Vertreter des Kindes die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner um Schadenersatzansprüche.Bei dem Rückforderungsanspruch gegen das Kind nach Paragraph 22, Absatz eins, Satz 1 UVG handelt es sich im Wesen um einen Bereicherungsanspruch, bei den Ersatzansprüchen gegen den Vertreter des Kindes die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner um Schadenersatzansprüche.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076903

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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