Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Alexander T*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Barbara K*****, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 30.August 1994, GZ 51 R 114/94-89, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird als absolut unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht trug der Mutter den Ersatz zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von S 13.302 in Raten auf.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig iSd § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig iSd Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG.
Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 14 Abs 3 AußStrG zwar dann nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist. Der auf § 22 UVG gegründete Rückzahlungsanspruch der Republik ist aber einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht gleichzuhalten (5 Ob 531/93; 6 Ob 589/94; 1 Ob 596/94).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Das gilt gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG zwar dann nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist. Der auf Paragraph 22, UVG gegründete Rückzahlungsanspruch der Republik ist aber einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht gleichzuhalten (5 Ob 531/93; 6 Ob 589/94; 1 Ob 596/94).
Die Ausnahmeregel des § 14 Abs 3 AußStrG wurde durch den durch Art III RRAG neuformulierten § 15 Abs 3 UVG, wonach der Revisionsrekurs nicht der Beschränkung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG unterliegt, auf das UVG nur soweit ausgedehnt, als es sich um die in § 15 Abs 1 UVG genannten Beschlüsse "im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen" handelt. Beschlüsse, mit denen gemäß § 22 UVG der Ersatz zu Unrecht bezogener Vorschüsse aufgetragen wird, sind aber nach der Rechtsprechung (SZ 55/24; RZ 1981/58; EvBl 1984/91; 9 Ob 704/91) nicht Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen, so daß der vor der genannten Änderung des § 15 Abs 3 UVG bestehende generelle Ausschluß von Revisionsrekurses im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht auf Beschlüsse iSd § 22 UVG angewandt wurde. Der Grundsatz, daß Beschlüsse, die die Ersatzpflicht betreffen, nicht im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüsse ergehen, ist trotz der Änderung des § 15 Abs 3 UVG durch Art III RRAG weiterhin aufrechtzuerhalten.Die Ausnahmeregel des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG wurde durch den durch Artikel römisch drei, RRAG neuformulierten Paragraph 15, Absatz 3, UVG, wonach der Revisionsrekurs nicht der Beschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG unterliegt, auf das UVG nur soweit ausgedehnt, als es sich um die in Paragraph 15, Absatz eins, UVG genannten Beschlüsse "im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen" handelt. Beschlüsse, mit denen gemäß Paragraph 22, UVG der Ersatz zu Unrecht bezogener Vorschüsse aufgetragen wird, sind aber nach der Rechtsprechung (SZ 55/24; RZ 1981/58; EvBl 1984/91; 9 Ob 704/91) nicht Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen, so daß der vor der genannten Änderung des Paragraph 15, Absatz 3, UVG bestehende generelle Ausschluß von Revisionsrekurses im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht auf Beschlüsse iSd Paragraph 22, UVG angewandt wurde. Der Grundsatz, daß Beschlüsse, die die Ersatzpflicht betreffen, nicht im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüsse ergehen, ist trotz der Änderung des Paragraph 15, Absatz 3, UVG durch Artikel römisch drei, RRAG weiterhin aufrechtzuerhalten.
Da der Wert des Entscheidungsgegenstandes hier S 50.000 nicht übersteigt, war der Revisionsrekurs somit als absolut unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00577.94.1206.000Dokumentnummer
JJT_19941206_OGH0002_0040OB00577_9400000_000