Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Anke W*****, geboren am 26. Juni 1974, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 16. Juni 1994, GZ 18 R 82/94-270, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 26. Jänner 1994, GZ 1 P 125/78-259, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, den gesetzlichen Vertreter, die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner gemäß den §§ 22 und 23 UVG zum Rückersatz zu Unrecht gezahlter Vorschüsse für den Monat Juli 1993 im Betrag von S 3.483,-- zu verpflichten, ab.Das Erstgericht wies den Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, den gesetzlichen Vertreter, die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner gemäß den Paragraphen 22 und 23 UVG zum Rückersatz zu Unrecht gezahlter Vorschüsse für den Monat Juli 1993 im Betrag von S 3.483,-- zu verpflichten, ab.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist jedenfalls unzulässig, woran auch der Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nichts ändern kann.
Der die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Beschlüsse von Gerichten zweiter Instanz ermöglichende Ausnahmetatbestand des § 14 Abs 3 AußStrG setzt stets voraus, daß ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird. Der auf § 22 UVG gegründete Rückzahlungsanspruch der Republik Österreich ist aber einem solchen Anspruch nicht gleichzuhalten, sodaß der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand zweifelsfrei vermögensrechtlicher Natur (§ 14 Abs 3 AußStrG) ist, aber den Schwellenwert von S 50.000,-- nicht übersteigt (5 Ob 531/93 mwN; zuletzt wieder 6 Ob 589/94).Der die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Beschlüsse von Gerichten zweiter Instanz ermöglichende Ausnahmetatbestand des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG setzt stets voraus, daß ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird. Der auf Paragraph 22, UVG gegründete Rückzahlungsanspruch der Republik Österreich ist aber einem solchen Anspruch nicht gleichzuhalten, sodaß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand zweifelsfrei vermögensrechtlicher Natur (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG) ist, aber den Schwellenwert von S 50.000,-- nicht übersteigt (5 Ob 531/93 mwN; zuletzt wieder 6 Ob 589/94).
Textnummer
E36442European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0010OB00596.94.0829.000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013